Warum werden Beitragsentlastungstarife in der PKV vom Arbeitgeber mitfinanziert? Das sind keine Leistungen zur aktuellen Absicherung. Hier könnten die Arbeitgeber doch entlastet werden?
Sehr geehrter Herr C.,
vielen Dank für Ihre Nachricht und Nachfrage. Die von Ihnen genannten Beitragsentlastungstarife gelten nach aktuellem Recht nicht als Sparverträge, sondern als Bestandteil der Krankenversicherung. Die darüber gebildeten, zusätzlichen Beiträge dienen dazu, Alterungsrückstellungen aufzubauen, die später die PKV-Beiträge im Rentenalter senken. Deshalb werden sie rechtlich als Krankenversicherungsbeiträge behandelt. Der Arbeitgeberzuschuss richtet sich nach § 257 SGB V.
Gründe die für diese rechtliche Behandlung sprechen sind, dass der Beitragsentlastungstarif oft eng mit der Krankenversicherung verbunden ist und nicht unabhängig von dieser abgeschlossen werden kann. Zudem stabilisiert er die Krankenversicherungsbeiträge im Alter und dient damit einer langfristigen Finanzierung des Krankenversicherungsschutzes. Aus Sicht des Gesetzgebers beinhaltet die Finanzierung der PKV bisher immer auch die Bildung von Alterungsrückstellungen. Der Beitragsentlastungstarif wird daher als Erweiterung dieses Prinzips angesehen und ebenso wie andere PKV-Beitragsbestandteile behandelt.
Die Sichtweise, dass die Tarife keine Leistung des aktuellen Versicherungsjahres abbilden und die Arbeitgeber, über eine Begrenzung auf die tatsächliche, aktuelle Risikoabsicherung, zu entlasten, wird kontrovers diskutiert. Da aber der Arbeitgeberzuschuss ohnehin gedeckelt ist und nicht jeder Privat-Krankenversicherte einen Beitragsentlastungstarif abschließt, wird hier nur ein geringes finanzielles Volumen gesehen, welches hinter anderen Reformen zurücksteht und einen Bruch mit der bisherigen Beurteilung bedeuten würde.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Peter Aumer
