Warum werden deutsche Kinder von Grenzgängern mit Arbeit in Deutschland von der Frühstarter-Rente ausgeschlossen?
Sehr geehrter C.,
vielen Dank für Ihre Nachricht und Nachfrage.
Mit der Frühstart-Rente unterstützt die Bundesregierung den frühzeitigen Aufbau einer Altersvorsorge für Kinder und Jugendliche, um diese bereits früh im Leben mit den Chancen des Kapitalmarkts vertraut zu machen und dadurch eine vierte Säule der Altersvorsorge aufzubauen. Der Staat zahlt eine monatliche Prämie von 10 Euro. Diese wird ab dem vollendeten 6. Lebensjahr in ein individuelles, kapitalgedecktes und privatwirtschaftlich organisiertes Altersvorsorgedepot eingezahlt, welches die Eltern bei einem Anbieter ihrer Wahl eröffnen. Die Bundesregierung zahlt bis zur Volljährigkeit des Kindes die garantierte staatliche Prämie in das Depot ein. Dieses kann mit Beiträgen Dritter, beispielsweise der Eltern, aufgestockt werden. Ab dem 18. Lebensjahr kann das Altersvorsorgedepot bis zum Renteneintritt durch eigene Einzahlungen weiter bespart werden. Es ist derzeit geplant, dass die Auszahlung rückwirkend zum 1. Januar 2026 erfolgt – zunächst für den Geburtsjahrgang 2020. In den folgenden Jahren erwerben dann zusätzlich immer die Kinder einen Anspruch, die im jeweiligen Jahr ihr 6. Lebensjahr vollenden. Ab 2029 sollen zusätzliche Jahrgänge, die bis dahin nicht berücksichtigt wurden, miteinbezogen werden.
Anspruchsberechtigt sind alle Kinder und Jugendliche vom 6. bis zum 18. Lebensjahr, die eine Schule in Deutschland besuchen. Derzeit wird europarechtlich geprüft, ob der Anspruch auf Frühstart-Rente an Kindergeldbezug und Wohnsitz in Deutschland geknüpft werden kann. Ob daher ein Wohnsitz in Deutschland für die Frühstart-Rente zwingend erforderlich ist oder ob Kinder von Grenzgängern, die nur zur Schule in Deutschland gehen, ebenfalls voll förderberechtigt sind, wird noch final geprüft.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Peter Aumer
