Frage an Reiner Hofmann von Frank L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Hofmann,
wie stehen Sie bzw. Ihre Partei zu:
1) den Plänen einiger Islamverbände auch in Stuttgart eine größere Moschee mit Minaretten errichten zu wollen,
2) zu der Tatsache, dass auch in BW minderjährige Mädchen nach islamischem Recht zwangsverheiratet werden und Menschen, die sich vom Islam abwenden verfolgt und mit dem Tod bedroht werden,
3) zu der Förderung von Elektromobilität in BW bzw. Stuttgart und Umgebung als Schlüsselregion für die Automobilbranche in Stuttgart?
Vielen Dank im Voraus für die Antworten!
Sehr geehrter Herr Lehmann,
zu Ihren Fragen vom 01.02.2011 gebe ich Ihnen folgende Antworten:
Zu Frage 1:
Die Bundesrepublik Deutschland definiert sich selbst als
"Demokratischen und Sozialen Rechtsstaat"
Es gilt das Grundgesetz.
Dort heißt es unter Artikel 4:
Glaubens und Gewissensfreiheit
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
Dies bedeutet natürlich auch, dass alle Religionsgemeinschaften ihre Gottes- oder
Gebetshäuser im Rahmen baurechtlicher Vorschriften bauen dürfen.
Zu Frage 2:
Hier läge der Straftatbestand der Nötigung vor. Es gilt
§ 240 des Strafgesetzbuches:
§ 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3. seine Befugnisse oder Stellung als Amtsträger mißbraucht.
Solche Fälle sind von der Staatanwaltschaft auch ohne direkte Anzeige zu verfolgen.
Zu Frage 3:
Die Förderung von Elektromobilität ist zu befürworten, wenn auch eine entsprechende öffentliche Mitbestimmung gegeben ist.
Eine reine finanzielle Förderung ist abzulehnen.
Mit freundlichen Grüßen
Reiner Hofmann