(...) Das Konstruieren von besonderen Einzelfällen ist nicht sachgerecht. Es ist der Wille des Gesetzgebers, mehr Sicherheit im öffentlichen Raum zu schaffen. Diesen Willen des Gesetzgebers haben die Sicherheitsbehörden durchzusetzen. (...)
(...) Sie werden auch in Zukunft Westernveranstaltungen mit stilistisch passenden Waffen durchführen können. (...) Falls es sich um öffentliche Veranstaltungen handelt, sind für Brauchtumsveranstaltungen gedachte Waffen von der Anscheinswaffenregelung ausgenommen. (...)
(...) Sie bezieht sich nur auf DRK-Mitarbeiter im Einsatz. Die Gesetzesnovelle würde ins Leere laufen, wenn die bloße Behauptung, man wolle im Zweifelsfall mit einem Einhandmesser Personen retten, ausreichen würde, um das Führensverbot zu unterlaufen. Der Gesetzgeber hat den klaren Willen, Einhandmesser aus dem öffentlichen Raum zu verbannen. (...)
(...) der maßgebliche Paragraph des neuen Waffengesetzes sieht einen Ausnahmetatbestand vor, wonach bei einem allgemeinen Interesse das Mitführen eines Einhandmessers erlaubt ist. Ihre Tätigkeit als Ersthelfer des DRK gehört zweifellos dazu, so dass für solche Fälle, in denen es um Erste-Hilfe-Leistungen geht, Einhandmesser natürlich mitgeführt werden können. (...)
Sehr geehrter Herr Krist,
die Entscheidung treffen die Polizeibeamten vor Ort und nicht Politiker. Sonst hätten wir den § 42a Waffengesetz als Straftatbestand und nicht, wie jetzt geschehen, als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet.
(...) zu 2.b) Verschlossen ist ein Behältnis dann, wenn es durch ein Schloss verriegelt oder anderweitig blockiert ist, z.B. eingeschweißt. Beim Führen mit berechtigtem Interesse wird ein verschlossenes Behältnis für die angesprochenen Messer jedoch nicht verlangt. (...)