Frage an Roger Lewentz von Eugen H. bezüglich Umwelt
Sehr geehrter Herr Lewentz,
Sie kandidieren zur Landtagswahl 2016 in Rheinland-Pfalz. Dazu hatte ich Ihnen neulich einige Fragen gestellt, die Sie bisher nicht und der Generalsekretär der SPD-RLP z. T. nur unzureichend oder ausweichend beantwortet hat. Darum frage ich jetzt öffentlich.
Unsere Atemluft ist natürlicherweise hochgradig sauber, und das ist auch gut so, denn Atemluft ist das Lebensmittel Nr. 1; ohne Luft können die wenigsten Menschen mehr als 3 Minuten überleben. Deshalb ist saubere Atemluft genauso wie sauberes Trinkwasser ein Menschenrecht.
Leider müssen viele Menschen immer noch durch Tabakrauch verschmutzte, stinkende, vergiftete Luft einatmen.
Bedenken Sie: Meine Lunge ist privat, auch im öffentl. Raum und unter freiem Himmel! In meine Jackentasche greift normalerweise keiner unbefugt hinein.
Darum frage ich Sie:
1) Sind Sie mit mir konform, dass saubere Atemluft ein Menschenrecht ist?
2) Niemand darf ohne sein ausdrückliches Einverständnis Tabakrauch ausgesetzt werden, auch unter freiem Himmel.
Würden Sie ein entsprechendes Gesetz befürworten?
3) In Anwesenheit von Kindern, Schutzbefohlenen, Beschäftigten und wirtschaftlich Abhängigen darf ausnahmslos (!) nicht geraucht werden, auch unter freiem Himmel.
Würden Sie ein entsprechendes Gesetz befürworten?
4) Im Herbst wurde mir und meiner Familie ein Musikabend unseres Kulturvereins in einem Weingut hier am Wohnort durch stinkenden, giftigen Tabakrauch vergällt. Trotz Aufforderung durch die Vereinsvorsitzende, nicht zu rauchen, qualmte ein Kettenraucher vor uns weiter; Aschenbecher waren nicht aufgestellt worden. Andere Sitzplätze gab es nicht.
Der Winzer und die Vorsitzende scheuen den Disput, per Hausrecht ein Rauchverbot durchzusetzen.
Was schlagen Sie konkret lösungsorientiert vor, um das Rauchen sofort, d. h. innerhalb einer Minute, zu unterbinden, ohne dass ich mit jedem Hausherrn neu diskutieren muss?
Mit freundlichen Grüßen
E. H.
Sehr geehrter Herr H.,
das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz sieht die Einführung und Umsetzung des Nichtraucherschutzes in den folgenden Bereichen vor:
Öffentliche Verwaltung, Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen der Jugendhilfe, Schulen, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Gaststätten, Universitäten, Fachhochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Theater, Kinos, Museen und Sportstätten.
In den rauchfreien Einrichtungen besteht ein Rauchverbot für alle Personen, die sich dort aufhalten; es gilt für Gebäude und im Hinblick auf den besonderen Schutz junger Menschen in Einrichtungen der Jugendhilfe und im Schulbereich auch für das zu den Einrichtungen gehörende Freigelände. Nur wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich oder vertretbar ist (Artikel 13 Grundgesetz - Unverletzbarkeit der Wohnung, abgetrennte Räume in Gaststätten, konzeptionelle oder therapeutische Gründe) wird auch in bestimmten rauchfreien Institutionen die Einrichtung besonderer Raucherräume oder eine Raucherlaubnis für Einzelpersonen zugelassen.
Zielsetzung des Gesetzes ist der Schutz vor Passivrauch. Raucherinnen und Raucher sollen dadurch nicht bevormundet werden. Die vorgesehenen Eingriffe in ihre Handlungsfreiheit sind notwendig, um die Bevölkerung vor den Gesundheitsgefahren des Rauchens und insbesondere des Passivrauchens angemessen zu schützen. Die allgemeine Einführung der Rauchfreiheit in den betreffenden Bereichen ist erforderlich, um den Gesundheitsschutz der Nutzerinnen und Nutzer dieser Einrichtungen, aber auch der dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ausreichendem Maße sicherzustellen. Ausnahmetatbestände sind vorgesehen, wo dies bezogen auf die Art der Einrichtung zwingend geboten oder aus bestimmten Gründen angezeigt ist. Es erfolgt keine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte der Raucherinnen und Raucher.
Dies vorausgeschickt beantworten wir Ihre Fragen wie folgt:
1) Niemand darf ohne sein ausdrückliches Einverständnis Tabakrauch ausgesetzt werden.Würden Sie dem zustimmen?
Ja. Niemand sollte gegen seinen Willen einer Menge von Tabakrauch ausgesetzt werden, die einen nachweisbar negativen Einfluss auf die Gesundheit hat.
2) In Anwesenheit von Kindern, Schutzbefohlenen, Beschäftigten und wirtschaftlich Abhängigen darf ausnahmslos nicht geraucht werden. Würden Sie dem zustimmen?
Ja, weil dadurch besonders schützenswerten Personen in direkte Berührung mit Tabakrauch kommen würden. .
3) In der Außengastronomie - u. a. Biergärten, Eiscafes - ist es unmöglich, Speisen und Getränke ohne Zwangsberauchung zu genießen. Australien ist hier Vorreiter: Dort gelten seit Jahren in den diversen Bundesstaaten Rauchverbote, das neueste in New South Wales seit 2015:
http://www.health.nsw.gov.au/tobacco/Factsheets/commercial-outdoor-dining.pdf
Würden Sie ein Rauchverbot in der Außengastronomie befürworten?
Es ist zu begrüßen, wenn Gastronomen auch in Außenbereichen eigene Raucherzonen schaffen. Ein absolutes Rauchverbot in der Außengastronomie ist jedoch abzulehnen, da die Beeinträchtigung unter freiem Himmel in den meisten Fällen eher gering ist.
4) Wegen Raucherpulks vor öffentlichen und kommerziellen Gebäuden kann man oft nicht in diese gelangen, ohne sich durch eine Rauchwolke bewegen zu müssen. Auch hier ist Australien Vorbild.
http://www.health.nsw.gov.au/tobacco/Factsheets/4-metre-law.pdf.
Würden Sie ein Rauchverbot vor kommerziellen und öffentlichen Gebäuden unterstützen?
Es ist zu begrüßen, wenn vor kommerziellen oder öffentlichen Gebäuden eigene Raucherzonen ausgezeichnet werden, die sich nicht in der Nähe eines Ein- oder Ausganges befinden. Ein absolutes Rauchverbot vor kommerziellen oder öffentlichen Gebäuden wäre jedoch rechtlich kaum realisierbar. Außerdem fällt die Beeinträchtigung unter freiem Himmel in den meisten Fällen eher gering aus.
5) Es ist immer noch Tabakwerbung auf Plakaten und in Kinos erlaubt. Ein Werbeverbot soll erst im Jahr 2020 kommen. Würden Sie per Bundesratsinitiative ein sofortiges Werbeverbot initiieren?
Nein.
6) Das angebliche Rauchverbot in Festzelten in Rheinland-Pfalz ist Augenwischerei, denn als Ausnahme ist während der ersten 3 Wochen Aufstelldauer das Rauchen doch erlaubt. Man hatte seinerzeit diese unglückselige Regelung vom bayerischen Gesetz übernommen, mit welchem das Oktoberfest „geschützt“ werden sollte. Nachdem das per Volksentscheid beschlossene aktuelle bayrische Nichtraucherschutzgesetz das Rauchen in Festzelten durchgängig verbietet, gibt es beim Oktoberfest trotzdem Besucherrekorde. In NRW wurde unter Rot-Grün 2013 dort auch die Ausnahme für Festzelte abgeschafft. Darum meine abschließende, letzte Frage:
Wo gibt es in Rheinland-Pfalz eigentlich Feste mit mehr als 3 Wochen Dauer? Selbst das größte Weinfest der Welt, der Dürkheimer Wurstmarkt, dauert nur 2 Wochen.
Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die Ausnahme des Rauchens in (Fest-)Zelten nur im Rahmen von temporär stattfindenden Veranstaltungen genutzt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Roger Lewentz