Hätte man nicht, gemäß Art.44 (1) GG zu erst, als Pflicht (!!), den PUA beantragt von d. Union zur Cum-Ex einsetzen sollen, und erst dann sofort untersuchen ob der CDU/CSU Antrag auch GG-konform ist?

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Frage von Elisabeth V. •

Hätte man nicht, gemäß Art.44 (1) GG zu erst, als Pflicht (!!), den PUA beantragt von d. Union zur Cum-Ex einsetzen sollen, und erst dann sofort untersuchen ob der CDU/CSU Antrag auch GG-konform ist?

S. g.Hr. SPD Fraktionschef im B-tag Dr. Rolf Mützenich, der Antrag (20/6420) der Union zur Untersuchung des Bundeskanzlers in Sachen Warburg wurde von 196 MdB unterschrieben also mehr als 1 Viertel (184) von allen 736 MdB. In diesem Fall - egal jetzt ob dieser Antrag verfassungswidrig oder nicht war; wenn die Ampelmehrheit das Wort "Pflicht" im GG ernst nimmt- sieht Art. 44 (1) eine zwingende "Pflicht" für den B-tag den beantragten PUA(=parlamentarischen Untersuchungsausschuß) erst Mal einzusetzen. Dann hätte aber dort die Ampelmehrheit den weiteren Verlauf in ihrem Sinne bestimmen können mit dem PUA -Vorsitzender wie auch die Macht über d. Punkte der PUA-Tagesordnung! Sprich : sofort als Punkt 1 die Verfassungsmäßigkeit des ursprünglichen Unionantrages durch Experten analysieren lassen und entsprechend zurecht anfechten in Karlsruhe usw. Bis dann ruht ja die Arbeit im PUA. War also, wenn man den Text von Art. 44 respektiert, d. gewählte Reihenfolge der schnellen Blockierung richtig ?

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Sehr geehrte Frau V.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage zum Antrag der Unionsfraktion zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses. Der Deutsche Bundestag ist nicht verpflichtet, verfassungswidrigen Gesetzentwürfen und Anträgen zuzustimmen und somit zu beschließen. Auch die Pflicht des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG bezieht sich auf einen verfassungsmäßigen Antrag zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses. Wir haben im zuständigen Geschäftsordnungsausschuss eine Sachverständigenanhörung durchgeführt, deren Ergebnis war, dass der Unionsantrag größtenteils verfassungswidrig ist. Wir haben der Unionsfraktion angeboten, den Antrag komplett zu überarbeiten oder aber nur die verfassungsmäßigen Teile zu beschließen und hierdurch einen Untersuchungsausschuss mit den verfassungsmäßigen Teilen einzusetzen. Die Union hat jedoch dieses Angebot abgelehnt. Das vorgeschlagene Verfahren, zunächst einen verfassungswidrigen Antrag zu beschließen und im Nachhinein die Verfassungswidrigkeit zu heilen, ist nicht möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Rolf Mützenich

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