Wie vereinbaren Sie Art.6 GG und § 1360 BGB damit, dass Ehepaare nun die Haushaltsunterdeckung des Bundes zahlen?
Die geplante Reform sieht vor, für bisher kostenfrei mitversicherte Ehepartner einen GKV-Zusatzbeitr. von 2,5% beim Hauptverdiener zu erheben. Dies bricht Verfassungs- u. Zivilrecht. Nach Art. 6 Abs. 1 GG steht die Ehe unter besonderem Schutz. Dieses Vorhaben trifft Ehepaare: Ist ein Partner erwerbslos und unverheiratet, übernimmt der Staat im Bürgergeldbezug voll die Krankenkassenbeiträge. Bei Eheleuten hingegen wird der berufstät. Partn. zur Kasse gebeten – das schafft absurde Scheidungsanreize. Zudem verpflichtet §1360 BGB Ehegatten bereits zivilrechtl., einander Unterhalt zu gewähren. Die beitragsfreie Familienvers. ist die folgerichtige sozialrechtl. Spiegelung dieser Pflicht. Ein Zusatzbeitrag greift unzulässig in dieses geschützte Unterhaltsvolumen ein. Besonders brisant: Der Bund zahlt 2026 für Bürgergeld-Empfänger eine Pauschale von 144 Euro monatlich an die GKV – weit unter den realen Kosten. Das Defizit wird nun auf Ehepaare abgewälzt, statt es über Steuern zu zahlen.
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Frage hier bei Abgeordnetenwatch.
Ziel des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes ist es, die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung nachhaltig zu stabilisieren und weitere Beitragssatzerhöhungen für Versicherte und Arbeitgeber zu vermeiden. Die gesetzliche Krankenversicherung steht vor erheblichen finanziellen Herausforderungen.
Mit den sogenannten Baby-Boomern scheiden sehr viele Menschen in der Bundesrepublik aus dem Arbeitsmarkt aus. Das hat enorme Auswirkungen auf unsere Sozialsysteme. Leider werden wir die Einnahmeseite künftig nicht durch Steuermittel umfänglich kompensieren können. Auch dürfen wir die jüngeren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht über Gebühr belasten. Allein in der gesetzlichen Krankenversicherung wird bis 2030 mit einem Defizit von bis zu 40 Milliarden Euro gerechnet. Somit müssten Beiträge der Versicherten in der nächsten Zeit enorm steigen. Das muss verhindert werden, denn stabile Beiträge schützen die Lohnnebenkosten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aber auch den Wirtschaftsstandort.
Vor diesem Hintergrund hatte die Bundesregierung die Finanzkommission Gesundheit beauftragt, Empfehlungen vorzulegen, mit denen das zum 1. Januar 2027 drohende Defizit in der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 15,3 Mrd. Euro kurzfristig gedeckt werden kann. Bis 2030 könnte das Defizit auf rund 40 Mrd. Euro steigen. Das würde einen Anstieg der Zusatzbeitragssätze auf 4,7 % bedeuten, bzw. einen Gesamtbeitragssatz zur Krankenversicherung von 19,3 %.
Der Gesetzentwurf hält sich eng an die 66 Empfehlungen der Finanzkommission Gesundheit. Er schlägt eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen vor, durch die im Jahr 2027 insgesamt 16,3 Mrd. Euro eingespart werden sollen. Die Belastungen werden auf viele Schultern verteilt, auch um deutlich zu machen, dass Krankenhäuser, Ärzte, Zahnärzte, Therapeuten, Hebammen und alle weiteren Leistungserbringer in der gesetzlichen Krankenversicherung ebenso einen Teil der Lasten tragen müssen, wie Hersteller von Arzneimitteln und Hilfsmitteln, Krankenkassen, Beitragszahler und der Bund.
Dieses Gesetz kann nur eine Übergangslösung sein. Gleichzeitig müssen die vereinbarten Strukturreformen konsequent vorangetrieben und umgesetzt werden – insbesondere die Krankenhausreform, die Reform der Notfallversorgung, die Weiterentwicklung des Apothekenwesens, eine stärkere Primärversorgung sowie die weitere Digitalisierung des Gesundheitswesens. Ziel ist eine zügige und zugleich nachhaltige Verbesserung des Systems.
Sie sprechen die geplante Reform der Familienversicherung an. Die geplante Anpassung der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung stellt keine Infragestellung des besonderen Schutzes der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG oder der gegenseitigen Unterhaltspflicht nach § 1360 BGB dar. Vielmehr betrifft sie die Ausgestaltung eines sozialversicherungsrechtlichen Leistungssystems, dessen konkrete Finanzierung im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt.
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass Art. 6 GG den Gesetzgeber verpflichtet, Ehe und Familie nicht zu benachteiligen. Daraus folgt jedoch kein Anspruch darauf, dass jede bestehende sozialrechtliche Begünstigung dauerhaft unverändert bestehen muss. Die beitragsfreie Familienversicherung ist eine gesetzlich ausgestaltete Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und keine unmittelbar aus dem Grundgesetz oder dem Bürgerlichen Gesetzbuch abzuleitende Rechtsposition. Der Gesetzgeber kann ihre Ausgestaltung ändern, sofern Ehepaare gegenüber anderen Lebensformen nicht sachwidrig benachteiligt werden und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.
Insbesondere sind Familien mit Kindern unter 12 Jahren oder zu pflegenden Angehörigen weiterhin von der beitragsfreien Familienversicherung umfasst. Zusätzlich soll künftig in der Familienversicherung nur ein Zusatzbeitrag für die:den mitversicherten Ehepartner:in von 2,5 Prozent anfallen, während bei einem unverheirateten Paar weiterhin beide Partner:innen den vollen Beitrag zahlen müssen und nicht von der Familienversicherung profitieren können.
Auch § 1360 BGB steht einer solchen Reform nicht entgegen. Die Vorschrift regelt die gegenseitige Verpflichtung von Ehegatten zum Familienunterhalt, trifft jedoch keine Aussage darüber, wie die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung auszugestalten ist. Die Einführung eines Beitrags für bislang beitragsfrei mitversicherte Ehepartner verändert nicht die zivilrechtliche Unterhaltspflicht, sondern betrifft ausschließlich die Finanzierung eines solidarisch organisierten Sozialversicherungssystems.
Sie sprechen weiterhin die Kosten der in der GKV Versicherten Grundsicherungsempfänger:innen an. Die Bundesregierung hat sich im Zuge der Beratungen zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz nun darauf geeinigt, schrittweise in eine kostendeckendere Finanzierung der Beiträge von Grundsicherungsempfänger:innen einzusteigen. Beginnend ab 2027 soll jährlich der Bund einen höheren Zuschuss an die Gesetzlichen Krankenversicherungen für die Beiträge der Grundsicherungsempfänger:innen leisten. Eine direkte komplette Übernahme wäre auf Grund der angespannten Haushaltslage des Bundes im Moment nicht darstellbar.
Ich halte dies für einen guten Kompromiss, um die Beiträge der GKV stabil zu halten und die Versichertengemeinschaft zu entlasten. Man muss auch dazu sagen, dass das Solidarprinzip der Gesetzlichen Krankenversicherung ja auch darauf beruht, Risiken Einzelner auf die Versichertengemeinschaft zu verteilen. So werden teure Behandlungen Einzelner, die die eingezahlten Beiträge übersteigen auch von der Versichertengemeinschaft getragen, Studierenden ein reduzierter Beitrag oder Familien die kostenfreie Familienmitversicherung ermöglicht.
Mit freundlichen Grüßen
Ruppert Stüwe
