Frage an Sascha Raabe bezüglich Arbeit und Beschäftigung

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Sascha Raabe
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Frage von Thomas S. •

Frage an Sascha Raabe von Thomas S. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Guten Tag Herr Raabe,

laut meiner Beobachtung lassen nicht wenige Unternehmen in ihren Ausschreibungen betreffs Jobs und Praktika eine unfaire und teils devote Praxis erkennen.

1. Problem: Tabuisierung der Lohnfindung

Während die meisten Unternehmen sachlich dienliche Beschreibungen leisten, welche Aufgaben mit der jeweils ausgeschriebenen Tätigkeit verbunden sind und welche Anforderungen diesbezüglich an etwaige Bewerber/innen gestellt werden, wird die Frage der Lohnfindung oft nichtssagend behandelt, Das sehe ich als unfair gegenüber den einen Job oder Praktikumsplatz suchenden jungen Menschen gegenüber, die teils nur über ein schmales Budget verfügen und sicher so wie ich gerne schnell und unkompliziert an Hand einer Ausschreibung erfahren möchten, ob die dort angebotene Beschäftigung eine angemessene Vergütung verspricht.

Die Dienstleistungs-Gesellschaft Hochtaunus gGmb verwendet z.B. in einer aktuellen Ausschreibung für die Beschreibung von Aufgaben und Voraussetzungen 92 Wörter, für die der Lohnfindung nur 2 (zudem nichtssagende) Wörter.

https://stellenmarkt.studentenwerkfrankfurt.de/anzeige/203940-schulbegleiterin-mwd

Screeenshot; https://www.directupload.net/file/d/6063/4bfleo9m_jpg.htm

Frage 1:

Was halten Sie von der Idee, dass der Gesetzgeber aussagefähige Informationen in Ausschreibungen betreffs der Vergütung vorschreibt?

2. unvergütete Praktika

Das Zentrum für Psychotherapie Wiesbaden bietet aktuell eine Stelle für ein 5-monatiges Pflichtpraktikum mit durchschnittlich 23 Wochenstunden an drei bis vier Tagen (insgesamt 480 Stunden) an, das nicht vergütet wird.

https://stellenmarkt.studentenwerkfrankfurt.de/anzeige/204341-praktikumsstelle-fuer-psychologie-studierende

Screenshot: https://www.directupload.net/file/d/6063/5syi9xgk_jpg.htm

Was halten Sie von einem Mindestlohn für Praktika, damit die Arbeit der dort Beschäftigten nicht ausgenutzt werden kann?

Viele Grüße T. S.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Schüller,

vielen Dank für Ihre beiden Fragen.

Frage 1)

Ich teile Ihre Auffassung, dass es in der notwendigen Verantwortung der Arbeitgebenden liegt, die Transparenz bei Fragen der Vergütung bereits in den Ausschreibungen hochzuhalten. Internetportale wie u.a. Glasdoor.de, welche anonym Vergleichsinformationen zu Gehältern in ähnlichen Branchen und Arbeitsverhältnissen sammeln und offenlegen, haben hier in den vergangenen Jahren eindeutig den Bedarf erkannt und bereits viel Gutes bewirkt, um Jobsuchende bei Gehaltsverhandlungen und bei der Wahl des Arbeitgebers zu unterstützen, wenn dieser jene Transparenz hat fehlen lassen.

Ich würde es grundsätzlich begrüßen, wenn im Sinne der Gleichbehandlung und Transparenz verbindlich aussagekräftige Informationen in Ausschreibungen zu Arbeitsverhältnissen enthalten sein müssen. Dies wird bereits sehr gut praktiziert bei Ausschreibungen, die an Tarifverträge und den Öffentlichen Dienst gekoppelt sind.

Frage 2)

Ein Praktikum dient vor allem der Sammlung relevanter Praxiserfahrung, dem Knüpfen beruflicher Kontakte sowie der generellen ersten Orientierung bei der späteren Berufswahl. Nichtsdestotrotz ist es richtig und wichtig, dass Arbeit anständig honoriert und entlohnt wird. Unternehmen, die sich ihrer Praktikantinnen und Praktikanten allein bedienen, um für zu geringes Entgelt oder sogar überhaupt keine Entlohnung unliebsame Arbeiten erledigen zu lassen, bleiben die schwarzen Schafe der Arbeitgeberwelt.

Deswegen gilt bereits seit mehreren Jahren der gesetzliche Mindestlohn für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahre. Auch PraktikantInnen fallen grundsätzlich unter diese Regelung, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. (Hier unter anderem: Volljährigkeit, Länge des Praktikums von mindestens drei Monaten sowie die Freiwilligkeit des Praktikums.) Bei Pflichtpraktika, die meist von kürzerer Dauer und von Schule, Ausbildungsstätte oder Universität vorgeschrieben sind, gilt dagegen kein Anspruch auf Mindestlohn. Für diese Vorgehensweise wurde sich vor allem entschieden, um sicherzugehen, dass AnwärterInnen für ein Pflichtpraktikum bevorzugt an offene Stellen gelangen und somit ihr Curriculum erfüllen können.

Ob bei einem Praktikum der Mindestlohn greift, kann auch auf Seiten des BMAS mit einem „Klickpfad“ geprüft werden: https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Mindestlohn/mindestlohn-praktikum.html

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Sascha Raabe