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Das Gutachten zum Heilpraktikerrecht stuft eingeschränkte Heilerlaubnisse als verfassungswidrig ein und empfiehlt eine umfassende Neuregelung. Sollen die Künstlerischen Therapien darin erfasst werden?

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Simone Borchardt
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Frage von hildegard P. •

Das Gutachten zum Heilpraktikerrecht stuft eingeschränkte Heilerlaubnisse als verfassungswidrig ein und empfiehlt eine umfassende Neuregelung. Sollen die Künstlerischen Therapien darin erfasst werden?

Entsprechend der Klassifikation der WHO ergänzen Künstlerische Therapien die konventionelle Medizin: „Arts interventions, such as singing in a choir to improve chronic obstructive pulmonary disease, are considered non-invasive, low-risk treatment options and are increasingly being used by Member States to supplement more traditional biomedical treatment.“ (WHO Health Evidence Network synthesis report 67, What is the evidence on the role of the arts in improving health and well-being? A scoping review, https://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/329834/9789289054553-eng.pdf )

In der ambulanten Versorgung behandeln Musik-, Kunst-, Tanz- und Theatertherapeut:innen mit eingeschränkten Heilerlaubnissen für den Bereich der Psychotherapie. Auf welcher Basis könnten Patient:innen nach Wegfall dieser Erlaubnisse legal und sicher behandelt werden?

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Antwort von CDU

Zunächst ist mir eine sachliche Klarstellung wichtig: Heilpraktik ist ein gesetzlich geregelter Beruf nach dem Heilpraktikergesetz. Er unterliegt staatlicher Überprüfung und Gefahrenabwehr durch die Gesundheitsämter. Das ist etwas grundlegend anderes als esoterische oder unbelegte Praktiken ohne fachliche Standards. Eine Reform des Heilpraktikerrechts muss diese Unterschiede sauber berücksichtigen.

Zum Gutachten:
Wenn eingeschränkte Heilpraktikererlaubnisse, etwa auf dem Gebiet der Psychotherapie, als verfassungsrechtlich problematisch bewertet werden, betrifft das die berufsrechtliche Konstruktion. Es handelt sich nicht um eine inhaltliche Bewertung einzelner therapeutischer Methoden.

Künstlerische Therapien wie Musik-, Kunst-, Tanz- oder Theatertherapie sind methodische Ansätze. Sie sind keine eigenständige „Heilpraktik“, sondern Formen therapeutischer Intervention. Ihre wissenschaftliche Evidenz ist unterschiedlich stark ausgeprägt:

Musiktherapie verfügt über eine vergleichsweise gute Studienlage, insbesondere bei Depression, Demenz, neurologischen Erkrankungen und in der Palliativversorgung.

Für Kunst- sowie Tanz- und Bewegungstherapie existieren positive Studienergebnisse, etwa bei Traumafolgestörungen, affektiven Störungen und psychosozialer Stabilisierung, allerdings mit heterogener Evidenzlage.

Theatertherapie ist wissenschaftlich weniger umfassend untersucht, wird jedoch in bestimmten psychosozialen Settings ergänzend eingesetzt.

Diese Verfahren sind daher nicht pauschal als „Hokuspokus“ einzuordnen. Entscheidend sind Qualifikation, Indikationsstellung und Einbettung in ein verantwortliches Behandlungskonzept.

Zu Ihrer Kernfrage:
Sollten eingeschränkte Heilpraktikererlaubnisse für Psychotherapie entfallen, entfällt damit nicht automatisch die Möglichkeit künstlerischer Therapien. Maßgeblich ist die Rechtsgrundlage der Heilbehandlung.

Rechtssichere Optionen wären:

Erstens, Behandlung im Rahmen einer ärztlichen oder approbierten psychotherapeutischen Versorgung. Künstlerische Therapien können als Bestandteil eines Gesamtbehandlungsplans erfolgen, sofern die Gesamtverantwortung bei approbierten Behandlerinnen oder Behandlern liegt.

Zweitens, Anstellung oder Delegation in Einrichtungen des Gesundheitswesens, etwa in Kliniken, psychosomatischen Einrichtungen oder MVZ. Auch hier erfolgt die Absicherung über die ärztliche oder psychotherapeutische Leitung.

Drittens, Prüfung eines eigenständigen, bundeseinheitlichen Berufsrechts für bestimmte therapeutische Berufsgruppen mit klar definierten Ausbildungsstandards und Kompetenzprofilen, sofern der Gesetzgeber eine strukturelle Neuordnung vornimmt.

Viertens, Tätigkeit außerhalb der Heilkunde im engeren Sinne, etwa im Bereich Prävention, Gesundheitsförderung oder psychosozialer Begleitung, sofern keine Behandlung von Erkrankungen im rechtlichen Sinne erfolgt.

Entscheidend ist: Patientinnen und Patienten müssen sich darauf verlassen können, dass Behandlungen fachlich qualifiziert, rechtlich abgesichert und transparent erfolgen. Eine Reform darf nicht dazu führen, dass evidenzgestützte ergänzende Verfahren verdrängt werden. Sie muss aber sicherstellen, dass Heilkunde klar definiert und rechtssicher ausgeübt wird.

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