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Wie passen die Pläne zur Budgetierung der Psychotherapie zusammen mit der Genehmigungspflicht eines Großteils der Leistungen in diesem Bereich ?

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Simone Borchardt
CDU
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Frage von Alva E. •

Wie passen die Pläne zur Budgetierung der Psychotherapie zusammen mit der Genehmigungspflicht eines Großteils der Leistungen in diesem Bereich ?

Sehr geehrte Frau Borchert,
vielen Dank für Ihre Bemühungen, die Fragen der Bürger auf dieser Plattform zu beantworten.
Ich möchte mich mit einer Verständnisfrage an Sie wenden: Wie soll künftig damit umgegangen werden, dass psychotherapeutische Leistungen weiterhin in weiten Teilen genehmigungspflichtig bleiben, gleichzeitig jedoch eine Budgetierung eingeführt werden soll?
Aktuell ist die Durchführung und Abrechnung insbesondere von Langzeittherapien mit erheblichem bürokratischem Aufwand verbunden. So erfordert sie unter anderem einen ausführlichen Antrag mit Gutachterbericht (ca. drei Seiten) sowie zusätzlich einen Konsiliarbericht eines niedergelassenen Arztes. Diese Genehmigungspflicht wurde bislang als gezielte Steuerungsmaßnahme und zugleich als Alternative zu den in anderen Facharztgruppen üblichen Budgetierungen dargestellt.
Vor diesem Hintergrund erscheint es widersprüchlich, nun beide Instrumente parallel anwenden zu wollen. Wie wird dies begründet?

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Antwort von CDU

Einen Widerspruch sehe ich nicht. Die Genehmigungs-, Antrags- und Gutachterverfahren in der ambulanten Psychotherapie haben eine andere Funktion als Fragen der Vergütungssystematik. Das Antrags- und Gutachterverfahren prüft im Einzelfall, ob eine beantragte Kurz- oder Langzeittherapie nach den Vorgaben der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden kann. Es geht also um Indikation, Leistungsumfang und Qualitätssicherung. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt hierzu unter anderem das Konsiliar-, Antrags- und Gutachterverfahren sowie den Leistungsumfang der ambulanten Psychotherapie. 

Die Frage einer Budgetierung oder Begrenzung extrabudgetärer Vergütungsanteile betrifft dagegen die Finanzierungs- und Ausgabensteuerung des Gesamtsystems. Diese beiden Ebenen sind auseinanderzuhalten. Eine genehmigte Leistung im Einzelfall bedeutet nicht automatisch, dass ein Leistungsbereich dauerhaft vollständig von jeder gesamtwirtschaftlichen Ausgabensteuerung ausgenommen bleiben muss.

Richtig ist: Die ambulante Psychotherapie ist ein wichtiger Bestandteil der Versorgung. Richtig ist aber auch: Die gesetzliche Krankenversicherung steht insgesamt unter erheblichem Finanzdruck. Der Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz begründet die vorgesehene Begrenzung extrabudgetär vergüteter Leistungen ausdrücklich mit der stark gestiegenen Ausgabendynamik in der vertragsärztlichen Versorgung und dem wachsenden Anteil extrabudgetärer Leistungen. Ziel ist, Ausgabenzuwächse stärker an die Einnahmenentwicklung der GKV zu koppeln. 

Es geht daher nicht darum, Psychotherapie infrage zu stellen. Es geht darum, die Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung so zu ordnen, dass Beiträge stabilisierbar bleiben und Versorgung dauerhaft finanzierbar ist. Dazu müssen alle Leistungsbereiche betrachtet werden. Eine dauerhafte Sonderstellung einzelner Gruppen lässt sich gegenüber Versicherten, Arbeitgebern und anderen Leistungserbringern nicht überzeugend begründen.

Gleichzeitig ist der Hinweis auf Bürokratie berechtigt. Deshalb ist es richtig, dass das bisher papiergebundene Anzeige-, Antrags- und Gutachterverfahren digitalisiert und dadurch schneller und unbürokratischer werden soll. Der G-BA hat hierzu beschlossen, dass die Prozesse künftig digital abgewickelt werden können, unter anderem mit direkterer Kommunikation und weniger Postlaufzeiten. Auch das Konsiliarverfahren soll modernisiert werden. 

Für mich ist entscheidend: Patientinnen und Patienten müssen weiterhin Zugang zu notwendiger psychotherapeutischer Behandlung haben. Zugleich muss die GKV ihre Ausgabenentwicklung in den Griff bekommen. Qualitätssicherung im Einzelfall und Ausgabenverantwortung im Gesamtsystem schließen sich nicht aus. Beide Instrumente verfolgen unterschiedliche Zwecke und müssen im weiteren Verfahren fachlich sauber zusammengeführt werden.

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