Frage an Sönke Rix bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Sönke Rix
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Frage von Jens F. •

Frage an Sönke Rix von Jens F. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sie haben am 15.2.2007 geschrieben
"Wir müssen bis Herbst 2007 eine europäische Richtlinie umsetzen"

Eine solche Richtlinie muss natürlich nur umgesetzt werden, wenn sie mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das heisst, Sie sind der Auffassung, diese Richtlinie ist mit dem Grundgesetz vereinbar und lassen sich an einem anders lautenden Urteil des BVerfG messen?

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Sehr geehrter Herr Ferner,

ich bin kein Jurist, aber nach den mir vorliegenden Informationen liegen Sie falsch. Die Frage, ob eine EG-Richtlinie umzusetzen ist, misst sich nicht an der nationalen Verfassungsmäßigkeit.

Die von Ihnen – vermutlich - gemeinte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2006 zur präventiven Rasterfahndung nimmt Bezug auf das "Volkszählungsurteil" aus dem Jahre 1983. Darin wird näher erläutert, wie das Bundesverfassungsgericht den Begriff des "strikten Verbots der Sammlung personenbezogener Daten auf Vorrat" auslegt. Es versteht hierunter "die Sammlung nicht anonymisierter Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken" (BVerfGE 65, 1, 46). Die dort angesprochenen Datensammlungen sind jedoch nicht Gegenstand der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung, da die Speicherung nach dieser Richtlinie für Zwecke der Strafverfolgung durchgeführt werden soll.

Fachleute haben mir allerdings mitgeteilt, dass eine ganz andere Entscheidung, nämlich die des Europäischen Gerichtshofs vom 30. Mai 2006, auf die europarechtliche Bewertung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung großen Einfluss hat. In der Entscheidung wurden einige Passagen formuliert, die den Schluss zulassen, die Rechtsgrundlage der Richtlinie sei nicht völlig frei von Bedenken. Dies befreit die Mitgliedstaaten jedoch nicht von ihrer aus Artikel 249 des EG-Vertrages folgenden Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie. Daran ändert auch eine Nichtigkeitsklage Irlands nichts, da von einer solchen Klage keine aufschiebende Wirkung ausgeht. Die Richtlinie ist unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage umzusetzen.

Im Übrigen verweise ich auf meine Antwort an Herrn Bimler.

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