Frage an Sonja Steffen bezüglich Recht

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Sonja Steffen
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Frage von Barbara U. •

Frage an Sonja Steffen von Barbara U. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Steffen

Als Pädagogin war ich schon einige Male damit konfrontiert, dass man von Menschen, die als Kinder vom vater misshandelt oder komplett vernachlässigt wurden, die Beerdigungskosten ihres Peinigers zahlen sollten. Diese Pressemeldung schlägt jedoch dem Fass den Boden aus:

http://www.bz-berlin.de/bezirk/umland/mutter-kriegt-rechnung-fuer-ermordeten-sohn-article1418044.html

Wann ist endlich das Gesetz verabschiedet, dass Kinder für Eltern, die ihren Unterhaltsanspruch verwirkt haben, auch nicht für deren Beeridigungskosten belangt werden können?

Wie kann es sein, dass die Mutter für ihr Kind die Beerdigungskosten zahlen muss, wenn deren Kind Opfer einer gewalttat wurde? Muss nicht nach dem OEG der Mutter geholfen werden?
Muss nicht der Täter zum Schadensersatz herangezogen werden?

Unterstützen Sie diese Gesetzesinitiative?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Uduwerella,

vielen Dank für Ihre Anfrage über „abgeordentenwatch.de“.

Zunächst geht es Ihnen um die Beerdigungskosten für Eltern, die ihr Kind misshandelt und damit ihre Unterhaltsanspruch verwirkt haben. Auch jetzt schon kann es sein, dass das Kind diese Kosten nicht tragen muss. In erster Linie muss der Erbe die Kosten der Bestattung tragen (§ 1368 BGB). Ist kein Erbe vorhanden - beispielsweise, weil das Erbe ausgeschlagen wurde - sind die unterhaltspflichtigen Verwandten zahlungspflichtig (§ 1615 Abs. 2 BGB). Dies sind in der Regel die Kinder. Diese Unterhaltspflicht kann jedoch bei grober Unbilligkeit wie z.B. bei schwerem Missbrauch komplett wegfallen (§ 1611 Abs. 1 BGB).

Zum anderen wünschen Sie eine gesetzliche Regelung, nach welcher der Täter eines Tötungsdeliktes gegenüber den die Beerdigungskosten tragenden Eltern schadensersatzpflichtig ist. Wie oben geschildert, müssen zwar zunächst die Erben bzw. die unterhaltspflichtigen Verwandten, in diesem Fall also die Eltern, die Beerdigungskosten tragen. Jedoch können sie bereits jetzt nach § 844 Abs. 1 BGB diese Kosten von demjenigen zurückverlangen, der die Tat begangen hat und damit ersatzpflichtig ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne direkt an mein Büro wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Sonja Steffen