Warum sollen Beamte mit „fiktivem Einkommen“ für die Staatskasse sparen – Abgeordnete aber nicht?
Herr Schneider, Sie waren selbst Beamter. Und werden nach der Politik vielleicht ja ganz bald wieder einer sein.
Heute verteidigen Sie ein neues Besoldungsmodell, das bei der Berechnung der notwendigen Alimentation ein fiktives Einkommen eines Partners unterstellt – auch wenn dieses Einkommen tatsächlich gar nicht erzielt wird.
Natürlich sind die öffentlichen Haushalte knapp, und Beamtenbesoldung kein Publikumsliebling.
Dann sollte man aber auch ehrlich sagen, dass es bei diesem Modell darum geht, den fiskalischen Aufwand für das Land zu begrenzen, statt hier Nebelkerzen zu werfen.
Was mich wundert: Bei der eigenen Vergütung der Abgeordneten scheint dieser Sparmaßstab nicht zu gelten.
Warum wird bei den Beamten mit einem fiktiven Einkommen gerechnet, um den staatlichen Aufwand zu begrenzen, während die Abgeordneten bei ihrer eigenen Vergütung keinen vergleichbaren Beitrag zur Haushaltskonsolidierung leisten?
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Zunächst: Es geht bei dem Gesetz nicht darum, Beamtinnen und Beamte „für die Staatskasse sparen“ zu lassen. Es geht darum, die Besoldung nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß auszugestalten und zugleich das Tarifergebnis auf die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu übertragen.
Wichtig ist dabei der Unterschied: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden regelmäßig nach Tarifvertrag bezahlt. Beamtinnen und Beamte werden dagegen durch Gesetz besoldet. Der Landtag muss die Besoldung also gesetzlich regeln. Genau darum ging es bei diesem Gesetz.
Beim sogenannten Familieneinkommensmodell wird nicht einzelnen Beamtinnen und Beamten ein tatsächlich nicht vorhandenes Einkommen „abgezogen“. Es geht vielmehr um die abstrakte Berechnung der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation. Das Bundesverfassungsgericht stellt dabei auf das Median-Äquivalenzeinkommen ab – also auf eine Größe, die den Haushalt betrachtet. Wenn der verfassungsrechtliche Maßstab den Haushalt in den Blick nimmt, darf der Gesetzgeber aus meiner Sicht auch berücksichtigen, dass sich Familien- und Erwerbsbiografien verändert haben.
Hessen steht mit diesem Ansatz nicht allein. Eine große Mehrheit der Länder und auch der Bund gehen in Richtung eines Familieneinkommensmodells oder haben diesen Weg bereits eingeschlagen. Das ersetzt nicht die eigene Prüfung durch den hessischen Gesetzgeber, zeigt aber: Hessen beschreitet hier keinen Sonderweg.
Ich verstehe, dass über Besoldung und Abgeordnetenentschädigung kritisch diskutiert wird. Allerdings folgen beide Bereiche unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Maßstäben. Beamtinnen und Beamte stehen in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zum Staat. Daraus folgt die Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation. Abgeordnete üben dagegen ein freies Mandat aus. Ihre Entschädigung ist im Hessischen Abgeordnetengesetz geregelt und wird nach einem eigenen Verfahren angepasst.
Die Abgeordnetenentschädigung in Hessen folgt dabei dem Nominallohnindex. Für die Anpassung zum 1. Juli 2026 betrug die maßgebliche Veränderung 4,3 Prozent. Die Grundentschädigung liegt seitdem bei 10.362 Euro.
Bei den Beamtinnen und Beamten sieht die Entwicklung anders aus: Hessen hat bereits in den Jahren 2023 und 2024 zwei zusätzliche Steigerungen von jeweils 3 Prozent vorgenommen. Im Jahr 2025 gab es Anhebungen von mehr als 10 Prozent. Zum 1. Juli 2026 kommt nun eine weitere Erhöhung um 3,02 Prozent hinzu, mindestens aber um 110 Euro.
Das zeigt: Die Behauptung, bei den Beamtinnen und Beamten werde gespart, während Abgeordnete unberührt blieben, greift zu kurz. Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten ist in den vergangenen Jahren deutlich stärker angehoben worden als die Abgeordnetenentschädigung.
Hinzu kommt: In der Vergangenheit gab es sowohl bei der Beamtenbesoldung als auch bei der Abgeordnetenentschädigung Nullrunden. Bei der Beamtenbesoldung werden solche Abkopplungen im Zuge späterer verfassungsrechtlicher Anpassungen aufgearbeitet, soweit dies verfassungsrechtlich geboten ist. Bei der Abgeordnetenentschädigung geschieht das gerade nicht rückwirkend. Ausgefallene Anpassungen bleiben dort ausgefallen.
Wenn man also den Vergleich zwischen Beamtenbesoldung und Abgeordnetenentschädigung zieht, dann muss man ihn vollständig ziehen. Dann sieht man: Von einer privilegierten Behandlung der Abgeordneten kann keine Rede sein.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Schneider
