Warum nennt das GKV-BstG keine Streichung der Phytotherapie obwohl diese unter die Regelung des § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V fällt ? Für wie viele Erkrankungen liegen Studien nach EbM vor?
Laut BfArM gehören zu den Besonderen Therapierichtungen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG):
• die Homöopathische,
• die Anthroposophische und die
• die pflanzliche (phytotherapeutische) Therapierichtung: https://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Zulassung/Zulassungsarten/Besondere-Therapierichtungen-und-traditionelle-Arzneimittel/_node.html
Sehr geehrte Frau P.,
Ihre Frage ist systemisch gesehen folgerichtig. Wenn man die homöopathische und die anthroposophische Medizin aus dem Katalog der freiwilligen Satzungsleistungen streichen will, müsste man auch an die phytotherapeutischen Leistungen ran. Was für mich persönlich aber nicht bedeutet, dass ich die Phytotherapie für nutzlos halte, im Gegenteil. Als nebenberuflich weiterhin praktizierender Allgemeinarzt beobachte ich, dass Methoden der Phytotherapie durchaus bei Patienten anschlagen.
An der Entstehung des Gesetzentwurfs war ich als Parlamentarier nicht beteiligt. Schlussendlich müssten Sie Ihre Frage beim Bundesgesundheitsministerium (E-Mail: poststelle@bmg.bund.de) stellen. Dass der Phytotherapie keine Evidenz nachgewiesen werden könne, kann ich mir persönlich nicht vorstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Pilsinger
