Label
Warum nennt das GKV-BstG keine Streichung der Phytotherapie obwohl diese unter die Regelung des § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V fällt ? Für wie viele Erkrankungen liegen Studien nach EbM vor?

Portrait von Stephan Pilsinger
Stephan Pilsinger
CSU
35 %
17 / 49 Fragen beantwortet
Zum Profil
Frage von hildegard P. •

Warum nennt das GKV-BstG keine Streichung der Phytotherapie obwohl diese unter die Regelung des § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V fällt ? Für wie viele Erkrankungen liegen Studien nach EbM vor?

Laut BfArM gehören zu den Besonderen Therapierichtungen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG):

• die Homöopathische,

• die Anthroposophische und die

• die pflanzliche (phytotherapeutische) Therapierichtung: https://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Zulassung/Zulassungsarten/Besondere-Therapierichtungen-und-traditionelle-Arzneimittel/_node.html

Portrait von Stephan Pilsinger
Antwort von CSU

Sehr geehrte Frau P.,

Ihre Frage ist systemisch gesehen folgerichtig. Wenn man die homöopathische und die anthroposophische Medizin aus dem Katalog der freiwilligen Satzungsleistungen streichen will, müsste man auch an die phytotherapeutischen Leistungen ran. Was für mich persönlich aber nicht bedeutet, dass ich die Phytotherapie für nutzlos halte, im Gegenteil. Als nebenberuflich weiterhin praktizierender Allgemeinarzt beobachte ich, dass Methoden der Phytotherapie durchaus bei Patienten anschlagen.

An der Entstehung des Gesetzentwurfs war ich als Parlamentarier nicht beteiligt. Schlussendlich müssten Sie Ihre Frage beim Bundesgesundheitsministerium (E-Mail: poststelle@bmg.bund.de) stellen. Dass der Phytotherapie keine Evidenz nachgewiesen werden könne, kann ich mir persönlich nicht vorstellen.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Pilsinger

Was möchten Sie wissen von:
Portrait von Stephan Pilsinger
Stephan Pilsinger
CSU

Weitere Fragen an Stephan Pilsinger