Wie stehen Sie zur unveränderten 2G Regel im Einzelhandel?

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Susanne Schaper
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Frage von Ronald S. •

Wie stehen Sie zur unveränderten 2G Regel im Einzelhandel?

Sehr geehrte Frau Schaper,

ich stelle Ihnen die Frage als Vorsitzende des Ausschusses für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
Wie heute veröffentlicht wurde, soll die sächsische Corona-Notfallverordnung im Wesentlichen unverändert bis Anfang März gelten. Das heißt, Sie schließen weiterhin getestete ungeimpfte, also nachgewiesen gesunde, Bürger weitestgehend von Einzelhandel aus. Finden Sie diese Regelung in Anbetracht, dass die 2G Regel im Einzelhandel bereits in Niedersachsen und Bayern kassiert wurde, noch verhältnismäßig?
Finden Sie nicht, dass es ein Grundrecht eines jeden Bürgers ist, am Einzelhandel teilnehmen zu dürfen, oder dient diese Regelung einzig und allein als Druckmittel?
Finden Sie nicht, dass das Bedürfnis nach Kleidung oder dringend benötigter Baustoffe, zum Erhalt des Eigentums, keinem Bürger verwehrt werden dürfte?

Mit freundlichen Grüßen
Ronald S.

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Sehr geehrter Herr S.

Zunächst möchte ich anmerken, dass die Corona-Verordnungen von der Staatsregierung beschlossen werden und nicht vom Ausschuss für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
Angesichts der hohen Infektionszahlen und der sich auch in Sachsen ausbreitenden Omikron-Welle halte aber auch ich die 2G-Regel in Teilen des Einzelhandels weiterhin für verhältnismäßig, da ein negativer Test immer nur eine Momentaufnahme und zudem nicht hundertprozentig zuverlässig hinsichtlich eines möglichen falsch-negativen Ergebnisses ist. Eine vollständige Impfung oder eine kürzlich überstandene Infektion hingegen bieten eine hohe Gewähr dafür, dass die Betroffenen das Virus derzeit nicht weitergeben können.

Allerdings kann man angesichts der Frage, was zum „alltäglichen“ oder „grundlegenden“ Bedarf gehört, zu dem weiterhin jeder Zugang haben muss, durchaus unterschiedlicher Meinung sein. In Thüringen gilt für Baumärkte die 3G-Regel, was ich für angemessen und vertretbar halte.

Nichtsdestotrotz muss das Hauptaugenmerk derzeit immer noch darauf liegen, die Zahl der Neuinfektionen zu begrenzen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems und damit den vermeidbaren Tod von Menschen zu verhindern. Um dieses sehr hohe Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen, können und müssen nachgeordnete Freiheiten und Rechte in der aktuellen Situation eingeschränkt werden. Zumal für jeden Einzelnen die Möglichkeit besteht sich mit sicheren und millionenfach erprobten Impfstoffen immunisieren zu lassen, um so sein Risiko einer Infektion oder eines schweren Krankheitsverlaufs für sich, aber auch für seine Mitmenschen, zu minimieren. Wer sich bewusst gegen diese Risikominimierung entscheidet, muss in der derzeitigen Lage dann eben auch zum Wohle der Allgemeinheit Einschränkungen in Kauf nehmen.
Die Aufhebung der 2G-Regelungen in einzelnen Bundesländern muss konkret anhand der Urteilsbegründung betrachtet werden. In Bayern und Baden-Württemberg wurden sie aufgrund formal-juristischer Mängel der dort geltenden Corona-Schutzverordnungen aufgehoben, nicht weil die Gerichte die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme als solche angezweifelt hätten. Einzig das Oberverwaltungsgericht des Landes Niedersachsens hatte eine fehlende Verhältnismäßigkeit moniert. Diese Auffassung ist nicht unumstritten, muss aber im Rahmen der Gewaltenteilung und der richterlichen Unabhängigkeit akzeptiert werden.

Ich danke Ihnen für Ihre Anfrage.

Mit freundlichen Grüßen,

Susanne Schaper

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