Frage an Thomas Hölck bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

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Thomas Hölck
SPD
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Frage von Johann W. •

Frage an Thomas Hölck von Johann W. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

Guten Tag Herr Hölk,

ich würde gerne eine Solaranlage auf dem Dach meines Hauses installieren.
Von zwei angrenzenden Nachbarn beschatten jedoch Bäume die Fläche von Süden her teilweise.
Die Nachbarn sind nicht einsichtig, wollen Ihre Bäume die direkt an der Grundstücksgrenze stehen, nicht entsprechend stutzen. (Höhe der Bäume ca. 7m bis 8 m, Alter ca. 30 Jahre, auf Grundstückgrößen mitten im Ort von ca. 600 qm).

Gespräche mit dem örtlichen Schiedsmann haben stattgefunden.
Welche Möglichkeit habe ich noch?

Freundliche Grüße
Johann Wiechers

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Wichers,

vielen Dank für Anfrage.

Für die Beantwortung Ihrer Anfrage verweise ich auf das Nachbarrechtsgesetz in Schleswig-Holstein:

§ 37 Grenzabstände

(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Bäumen, Sträuchern und Hecken (Anpflanzungen) von über 1,20 m Höhe einen solchen Abstand zum Nachbargrundstück einzuhalten, dass für jeden Teil der Anpflanzung der Abstand mindestens ein Drittel seiner Höhe über dem Erdboden beträgt. Der Abstand wird waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen.

(2) Anpflanzungen, die über die zulässige Höhe oder den zulässigen Abstand hiausgewachsen sind, sind auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks auf die zulässige Höhe oder den zulässigen Abstand zurückschneiden, wenn der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte sie nicht beseitigen will. Die Verpflichtung nach Satz 1 darf nur unter Beachtung der nach § 24 Abs. 3 des Landschaftspflegegesetzes bestehenden Beschränkungen erfüllt zu werden..

§ 40 Ausschluß des Anspruchs auf Zurückschneiden

(1) Der Anspruch auf Zurückschneiden von Anpflanzungen ist ausgeschlossen, wenn die Anpflanzungen über die nach diesem Gesetz zulässige Höhe oder den nach diesem Gesetz zulässigen Abstand hinausgewachsen sind und nicht bis zum Ablauf des zweiten darauffolgenden Kalenderjahres Klage auf Zurückschneiden erhoben worden ist.

(2) Der Anspruch auf Zurückschneiden von Anpflanzungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden sind, ist ausgeschlossen, wenn

1. ihr Grenzabstand dem bisherigen Recht entspricht, es sei denn, dass die Anpflanzungen noch nicht älter als fünf Jahre sind, oder

2. ihr Grenzabstand nicht dem bisherigen Recht entspricht

und nicht bis zum Ablauf des zweiten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres auf Zurückschneiden erhoben worden ist.

Nach § 40 (1) haben Sie keinen Rechtsanspruch darauf, dass Ihre Nachbarn die Bäume zurückschneiden.

Bleibt nur an die Einsicht zu appellieren, der erneuerbaren Energieerzeugung auf Ihrem Grundstück eine Chance zu geben.

Ich hoffe, dass mit Ihren Nachbarn eine Einigung doch noch möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Hölck

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