Frage an Thomas Oppermann bezüglich Finanzen

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Thomas Oppermann
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Frage an Thomas Oppermann von Rüdiger K. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Oppermann,

sehr erfreut bin ich über Ihr bisheriges Abstimmungsverhalten über entscheidende Fragen. Zur Schuldenbremse gibt es aber weiterhin offene Fragen. 1- Wie kann diese Bundesregierung eine Schuldenbremse beschließen, die erst für nachfolgende Regierungen wirkt? Sie selber nehmen sich aber noch großen Schlücke aus der Verschuldungspulle trotz florierender Wirtschaft. 2- Können nachfolgende Regierungen diese Schuldenbremse bei außerordentlichen Situationen wieder aufheben oder aussetzen? Vielen Dank für Ihre Antworten im Voraus.
m.f.g.
Rüdiger Kammerhoff Königslutter, 7.10.12

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SPD

Sehr geehrter Herr Kammerhoff,

ich teile Ihre Kritik an der Haushaltspolitik der Bundesregierung: Deutschland hat 2011 die zweithöchsten und 2012 die höchsten Steuereinnahmen in seiner Geschichte. Und nicht einmal in diesem Jahr gelingt es Frau Merkel, einen ausgeglichenen Haushalt vorzulegen. Im Haushalt 2012 müssen mehr als 10% der Ausgaben mit neuen Krediten finanziert werden. Wenn wir in Rekordsteuereinnahmejahren so leichtfertig Schulden machen, wie soll das werden, wenn die Zeiten wieder schlechter werden?

Die Schuldenbremse wurde auf Initiative des Finanzministers Peer Steinbrück 2009 in Artikel 109 unseres Grundgesetzes eingefügt und war Vorbild für entsprechende Regelungen in vielen Landesverfassungen. Jede Änderung dieses Grundgesetz-Artikels bedarf einer 2/3-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat.

Für den Fall außergewöhnlicher Situationen heißt es in Artikel 109 GG: „Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen.“

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Oppermann