Frage an Thomas Oppermann bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Thomas Oppermann
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Frage an Thomas Oppermann von Sabine H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Dr. Oppermann,

mit Erstaunen habe ich den Bericht einest Wahlhelfers gelesen. Er beschreibt die Auszählung wie folgt: Die Urnen werden geöffnet und die Wahlzettel nach Parteien und ungültigen Stimmen gestapelt und ausgezählt. Stimmt die Anzahl der abgegeben Stimmen mit der Wählerliste überein, Erfolge in der Regel keine Nachprüfung. Das Problem dabei, so schreibt er, daß ungewollte Stimmen auf dem Stapel der ungültigen Stimmen landen. Damit würde auch wieder die Gesamtzahl der Wahlzettel mit der Wählerliste übereinstimmen und keine weitere Kontrolle stattfinden. In Anbetracht der vielen kleinen Wahllokale sind das dann vielleicht immer nur wenige Stimmen, im Gesamtergebnis jedoch sehr wohl von Bedeutung. Würden Sie mir bitte folgende Fragen beantworten: Entspricht es wirklich der Realität, daß die Stimmen in der Regel nur einmal ausgezählt werden? Wer kann eigentlich Wahlhelfer sein? Jeder oder gibt es bestimmte Voraussetzungen? Und nun würde mich IHRE PERSÖNLICHE MEINUNG interessieren: wäre es nicht sinnvoll GRUNDSÄTZLICH zweimal und unabhängig von den ersten Wahlhelfern auszählen zu lassen? In Anbetracht der Unregelmäßigkeiten bei der Bremenwahl und Wahlbeteiligungen von 174% habe ich mich mit dem Thema beschäftigt und würde das gerne geklärt wissen. Und noch eine Frage: Mit was rechtfertigt man eigentlich die 5%-Klausel? Im Extremfall wird doch immerhin der Wille von 4,99% der Wähler einfach nicht berücksichtigt.
Für Ihre Antwort danke ich Ihnen schon heute.
Mit freundlichen Grüßen

Sabine Häffner-Schroeder

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Sehr geehrte Frau Häfners-Schroeder,

Wahlhelfer kann grundsätzlich jeder Wahlberechtigte werden. Sie werden auf freiwilliger Basis gesucht oder von der kommunalen Wahlbehörde ausgewählt und verpflichtet.

Die abgegebenen Stimmen werden der Wahlurne entnommen. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Anschließend erfolgt die Auswertung folgendermaßen:

- Sortieren der Stimmzettel nach den angekreuzten Wahlvorschlägen.
- Zählen der Stimmzettel getrennt nach Wahlvorschlägen, wobei die Stimmenzahlen je Wahlvorschlag festgehalten werden.
- Die Stimmabgabe auf jedem Stimmzettel wird vom Wahlvorsteher laut vorgelesen. Dieser Vorgang wird von den anderen Beisitzern beobachtet.
- Vergleich der Ergebnisse, wie sie zuvor ermittelt wurden. Ergeben sich dabei zahlenmäßige Abweichungen, so werden diese Arbeitsgänge wiederholt.
- Die festgestellten Ergebnisse werden in die Wahlniederschrift eingetragen und von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes unterschrieben.

Die Feststellung des jeweiligen Wahlergebnisses wird also nicht durch einen einzigen Wahlhelfer vorgenommen, sondern unterliegt bereits während der Auszählung einer Kontrolle. Eine zweite Auszählung ist daher - sofern keine Unregelmäßigkeiten festzustellen sind - nicht notwendig.

Die 5 %-Sperrklausel (§ 6 Abs. 6 BWahlG) soll die Zersplitterung des Wahlergebnisses verhindern, die Handlungsfähigkeit des Parlaments sichern und damit die Bildung einer handlungsfähigen Regierung erleichtern. Solche Sperrklauseln (z.T. bis zu 10 %) gibt es fast überall auf der Welt.

An der Bundestagswahl 2013 nahmen 34 Parteien teil. Wären so viele kleine Splittergruppen im Bundestag vertreten, würde die Bildung einer stabilen Mehrheit nahezu unmöglich. Wir wären politisch nicht mehr aktionsfähig. Klare Mehrheiten in einer Volksvertretung sind für eine Bewältigung der ihr gestellten Aufgaben unentbehrlich!

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Oppermann