Energiepauschale doch für Grenzgänger die in Deutschland wohnen und z. b. in den Niederlanden arbeiten? Ist Ihre Aussage vom August diesen Jahres falsch?

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Frage von Jörg F. •

Energiepauschale doch für Grenzgänger die in Deutschland wohnen und z. b. in den Niederlanden arbeiten? Ist Ihre Aussage vom August diesen Jahres falsch?

Sehr geehrter Herr Frei,
zu meiner o. g. Frage die Stellungnahme des Finanzministerium vom 11. Oktober diesen Jahres

Grenzgänger und Grenzpendler sind berechtigt die Energiepreispauschale zu erhalten, wenn sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und im Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von einem ausländischen Arbeitgeber beziehen. Die unbeschränkte Steuerpflicht besteht, wenn Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Dies gilt unabhängig davon, dass der Arbeitslohn in einem anderen Land besteuert wird. Diese Antwort finden Sie auch in den FAQs „Energiepreispauschale“ des Bundesministeriums der Finanzen unter II. Anspruchsberechtigung – Hinweis auf Beantwortung der dortigen Fragen 1 und 2 – (Bundesfinanzministerium - FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“).
Sie können eine Steuerklärung für das Jahr 2022 (im Jahr 2023) abgeben. Im Rahmen der Erklärungsbearbeitung prüft das zuständige Finanzamt Ihre Berechtigung .......

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Sehr geehrter Herr F.,

meine damalige Auskunft hat sehr wohl Bestand. In der von Ihnen geschilderten Konstellation besteht Anspruch auf den Genuss der Energiepreispauschale (EPP). Ich empfehle explizit den Blick in die FAQ des BMF: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html#:~:text=Bekommt%20er%20die%20EPP%20trotzdem,einen%20Anspruch%20auf%20die%20EPP.

Unter der laufenden Nummer 21 ist aufgeführt, dass  Grenzpendler oder Grenzgänger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und im Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von einem ausländischen Arbeitgeber beziehen, einen Anspruch auf die EPP haben. Der Anspruch auf die EPP besteht unabhängig davon, ob Deutschland auch das Besteuerungsrecht am Arbeitslohn zusteht. Der ausländische Arbeitgeber zahlt jedoch keine EPP nach deutschem Recht. Die Arbeitnehmer erhalten die EPP von ihrem Finanzamt über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.

Mit freundlichen Grüßen

Thorsten Frei

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