Finden Sie es richtig, dass die zu unrecht erhobenen Bußgelder aus der Coronoa-Politik nur gegen Antrag zurückerstattet werden?

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Tobias Reiß
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Frage von Florian M. •

Finden Sie es richtig, dass die zu unrecht erhobenen Bußgelder aus der Coronoa-Politik nur gegen Antrag zurückerstattet werden?

Sehr geehrter Herr Reiß,

Finden Sie es richtig, dass die zu unrecht erhobenen Bußgelder aus der Corona-Politik nur gegen Antrag zurückerstattet werden. Sollte hier der Staat nicht auf die Bürger zugehen und nach der Bankverbindung fragen? Die Daten der Bürger sollten dem Staat ja noch vorliegen

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 12. März 2023 zur Rückzahlung von zu Unrecht erhobenen Corona-Bußgeldern. 
Eine Rückzahlung von Bußgeldern erfolgt nach aktuellem Stand auf Antrag des Betroffenen in denjenigen Fällen, in denen das Bußgeld verhängt wurde, weil der Betroffene im Zeitraum vom 1. April bis zum 19. April 2020 die Wohnung verlassen hat, um allein oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands im Freien zu verweilen.
Aus meiner Sicht ist wichtig, dass das Verfahren möglichst unkompliziert und unbürokratisch gestaltet ist. Dies ist gewährleistet, nachdem Betroffene die Rückzahlung mit einem formlosen Schreiben beantragen können. Ein solcher Antrag ist schon deshalb erforderlich, weil die Kontoverbindung, auf die der Betroffene eine Rückzahlung erhalten möchte, nicht notwendig dem Konto entsprechen muss, von dem die Geldbuße beglichen wurde.
Es besteht hingegen kein Anlass, ohne Antrag des Betroffenen Rückzahlungen vorzunehmen. Es wäre ein falsches Signal an all Diejenigen, die sich damals wie heute an die Regeln halten, wenn nun allen Menschen willkürlich ihre Bußgelder zurückerstattet werden, etwa auch jenen, die Corona-Partys gefeiert haben und damit wissentlich die Verbreitung des Virus und die Gefährdung ihrer Mitmenschen, insbesondere vulnerabler Gruppen, in Kauf genommen haben.
Vor dem 01. April 2020 bestand keine bußgeldbewährte Ausgangsbeschränkung durch Rechtsverordnung, sondern auf der Grundlage von Allgemeinverfügungen. Soweit hier tatsächlich Bußgelder wegen des Verweilens im Freien allein oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes bezahlt wurden, so ist es aus Sicht der Staatsregierung denkbar, dass auch diese Anträge auf Rückerstattung behandelt werden, ebenso wie die nach der 1. BayIfSMV.
Die Rückzahlungen werden von den zuständigen Behörden nun zügig und unbürokratisch abgearbeitet. Für den Fall, dass das Bußgeld in einem bestandskräftigen Bußgeldbescheid verhängt wurde, entscheiden die Regierungen über die Rückerstattung. Die Anträge können bei den Kreisverwaltungsbehörden, die den Bußgeldbescheid erlassen haben, oder direkt bei der für die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde zuständigen Regierung eingereicht werden.
Wurde das Bußgeld in einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung in der Sache ausgesprochen, sind die Justizbehörden für die Entscheidung über die Rückerstattung zuständig. In diesen Fällen wird empfohlen, den Antrag bei dem Gericht, das in erster Instanz über die Geldbuße entschieden hat, oder bei der für dieses Gericht zuständigen Staatsanwaltschaft zu stellen.
Mit dem nun aufgesetzten Verfahren zur Rückerstattung von Corona-Bußgeldern in oben ausgeführten Fällen reagiert die Bayerische Staatsregierung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und bietet den Betroffenen einen einfachen Weg, das zu Unrecht entrichtete Bußgeld schnell erstattet zu bekommen. Die Tatsache, dass der Erstattung ein kurzes, formloses Schreiben vorausgehen muss, halte ich in diesem Zusammenhang für unkritisch und zumutbar.

Beste Grüße

Tobias Reiß

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