Frage an Ulrich Kelber bezüglich Verbraucherschutz

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Ulrich Kelber
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Frage von Claus B. •

Frage an Ulrich Kelber von Claus B. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrter Herr Kelber,

ist es nach dem Urteil des EUGH über die Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente in Deutschland im Zusammenhang mit dem auch von Ihnen unterstützten Freihandelsabkommen mit Kanada CETA in Zukunft möglich, verschreibungspflichtige Arzneimittel problemlos von den sehr preisgünstigen kanadischen Versandapotheken zu beziehen?

Mit freundlichen Grüßen,

C. Blauer

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Sehr geehrter Herr Blauer,

vielen Dank für Ihre Anfrage zu Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Medikamenten. Die Einfuhr von Medikamenten nach Deutschland ist nur dann erlaubt, wenn sie zuvor nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) zugelassen oder registriert worden sind oder wenn sie über eine entsprechende Genehmigung der Europäischen Kommission nach der EG-Verordnung 726/2004 verfügen. Daran ändert sich auch durch das EUGh-Urteil nichts und daran würde auch das CETA-Abkommen nach seiner Ratifizierung nichts ändern.

Wie Sie auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums nachlesen können, ist der Versandhandel von Medikamenten nach Deutschland streng geregelt: "Auch im Wege des erlaubten Versandhandels an Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen nur in Deutschland zugelassene oder registrierte Arzneimittel nach Deutschland verbracht werden. Zudem darf dieser Versand nur aus den EU-Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgen, in denen für den Versandhandel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen. Dazu veröffentlicht das Bundesministerium für Gesundheit eine Übersicht im Bundesanzeiger, Amtlicher Teil. Für den Versandhandel nach Deutschland sind derzeit zugelassen:
- Island,
- Niederlande, soweit Versandapotheken gleichzeitig eine Präsenzapotheke unterhalten,
- Schweden, nur für den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln,
- Tschechien, nur für den Versandhandel mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln,
- Vereinigtes Königreich."

Wenn es kanadische Versandapotheken also nach einer CETA-Ratifizierung schaffen, die Sicherheitsstandards nachzuweisen und eine Genehmigung durch das Bundesgesundheitsministerium zu erreichen, dann könnten von dort auch verschreibungspflichtige Arzneimittel bezogen werden.

Mit freundlichem Gruß
Ulrich Kelber