Frage an Volker Schebesta bezüglich Bildung und Erziehung

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Volker Schebesta
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Frage von Maximilian K. •

Frage an Volker Schebesta von Maximilian K. bezüglich Bildung und Erziehung

Hallo Herr Schebesta,

Sie als Staatssekretär im Ministerium für Kultus, Jugend und Sport können mir bestimmt meine Frage beantworten.

Warum sind Prüfungsaufgaben nur Käuflich über Schulbuchverlage erhältlich und nicht nach der Prüfung direkt z.b. über die Webseite des Kultusministerums Downloadbar.

Ich meine zum einen sollte doch die gute Vorbereitung der Schüler im Sinne des Ministeriums sein, zudem wäre doch eine niedrige Hürde für Lernmittel wünschenswert.

Außerdem sind Prüfungen von Steuern Finanzierte Dokumente, hatt damit die Bevölkerung nicht ein anrecht diese Dokumente einzusehen?

Ich frage mich auch in wie weit ein Verkauf mit dem Urheberrecht vereinbar ist, wenn doch unterschiedliche Lehrer Aufgaben zu der prüfung beisteuern.

Nebenbei ist eigentlich öffentlich einsehbar wie viel Geld durch den Verkauf von Prüfungen an verlagen eingenommen wird?

Ich freue mich sehr auf ihre Antwort, und danke ihnen schonmal für das Lesen und beantworten der Frage :)

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CDU

Sehr geehrter Herr K.,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Veröffentlichung von Aufgaben vergangener Prüfungstermine. Beim Nutzungsrecht von Prüfungsaufgaben ist zu unterscheiden, ob bei der Erstellung durch Lehrkräfte im Auftrag des Landes Baden-Württemberg Fremdtexte bzw. Fremdinhalte verwendet worden sind.

Nur wenn nicht auf Fremdtexte (d. h. auf Quellen anderer Urheber: Spiegel, Focus, Zeitschriften, Schulbücher usw.) zurückgegriffen worden ist, stehen dem Land als Dienstherr der Lehrkraft die alleinigen Nutzungsrechte an den Prüfungsaufgaben zu. Sollte bei der Erstellung der Prüfungsaufgaben auf urheberrechtlich geschützte Fremdtexte/Fremdinhalte zurückgegriffen worden sein - was aufgrund de Regelungen des Urheberrechtsgesetzes für die Erstellung von Prüfungsaufgaben zulässig ist -, steht dem Land dagegen kein alleiniges Nutzungsrecht zu. Um die Aufgaben z.B. auf der Homepage zur Verfügung zu stellen, müssten also zunächst die Rechte bei der jeweiligen Urheberin oder dem jeweiligen Urheber eingeholt werden. Das bedeutet, dass jede Prüfungsaufgabe durchgesehen und mit der jeweiligen Urheberin oder dem jeweiligen Urheber eine vergütungspflichtige Nutzungsvereinbarung getroffen werden müsste.

Wenn Verlage, die alte Prüfungsaufgaben nutzen möchten, an das Land herantreten, wird den Anfragenden im Regelfall gegen Zahlung einer Vergütung ein Nutzungsrecht zur beabsichtigten Verwendung eingeräumt. Die Rechteübertragung, die durch das Land gewährt wird, bezieht sich dabei jedoch nur auf die Teile der Aufgaben, an denen dem Land ein Nutzungsrecht zusteht. Die Verlage gehen dann entsprechend an die Inhaber der Fremdrechte zu und holen gegen Zahlung einer weiteren Vergütung die Zustimmung zur beabsichtigten Verwendung ein.

Maßgeblich für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Prüfungsaufgaben ist alleine das Urheberrechtsgesetz. Nur dieses entscheidet darüber, ob, wie und in welchem Umfang urheberrechtlich geschützte Werke verwendet werden dürfen. Auch wenn unterschiedliche Lehrkräfte an der Erstellung der Prüfungsaufgaben beteiligt sind, stehen dem Land als Dienstherr der jeweiligen Lehrkraft die Nutzungsrechte an den von diesen erstellten Prüfungsaufgaben zu.

Zur konkreten Prüfungsvorbereitung dürfen Lehrkräfte von Abschlussklassen Kopien von früheren Aufgaben, die an den Schulen vorhanden sind, in Klassensatzstärke erstellen. Diese Kopien können an die Schülerinnen und Schüler ausgehändigt und im Rahmen der Prüfungsvorbereitung besprochen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Volker Schebesta

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