Betreff: Abschaffung des Schlagstocks im Justizvollzug NRW - aus welchen Gründen hat das Justizministerium NRW den Schlagstock als Einsatzmittel im Justizvollzug abgeschafft?

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Frage von Niko H. •

Betreff: Abschaffung des Schlagstocks im Justizvollzug NRW - aus welchen Gründen hat das Justizministerium NRW den Schlagstock als Einsatzmittel im Justizvollzug abgeschafft?

Sehr geehrter Herr Dr. Pfeil,

aus welchen Gründen hat das Justizministerium NRW den Schlagstock als Einsatzmittel im Justizvollzug abgeschafft?

Wie soll künftig die sicherheitsrelevante Lücke zwischen Reizstoffsprühgerät (RSG) und Schusswaffe geschlossen werden, insbesondere im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit und die Eigensicherung der Bediensteten?

Wurde diese Entscheidung im Vorfeld mit dem Rechtsausschuss abgestimmt oder dort erörtert?

Welche alternativen Einsatzmittel sollen den Justizvollzugsbediensteten künftig zur Verfügung gestellt werden, um sich gegen zunehmende körperliche Angriffe wirksam schützen zu können?

Welche konkreten Maßnahmen plant das Justizministerium, um die Sicherheit der Bediensteten zu gewährleisten und seiner Fürsorgepflicht als Dienstherr gerecht zu werden?

Vielen Dank für Ihre Zeit!

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von FDP

Sehr geehrter Herr H.,

vielen Dank für Ihre Frage und Ihr Interesse an dem Strafvollzug.

In Nordrhein-Westfalen wurde der Schlagstock als Einsatzmittel im Justizvollzug nicht abgeschafft. Vielmehr erlaubt § 72 Abs. 4 StVollzG NRW ausdrücklich den Einsatz von Hieb- und Schusswaffen sowie Reizstoffen.

Auf der Seite der Justiz.NRW (https://www.justiz.nrw.de/BS/recht_a_z/U/Unmittelbarer_Zwang) wird dies wie folgt bestätigt:

„Unmittelbarer Zwang ist gesetzlich definiert als die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel, z.B. Fesseln, und durch Waffen, z.B. Schusswaffen, Schlagstöcke und Reizstoffe. Angewendet werden darf unmittelbarer Zwang von den Bediensteten der Justizvollzugsanstalten, und zwar sowohl innerhalb als auch außerhalb des umwehrten Bereiches. Die Voraussetzung hierzu ist die Durchführung rechtmäßiger Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen, soweit der damit verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Auch gegen andere Personen als Gefangene darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn diese z.B. einen Befreiungsversuch unternehmen oder widerrechtlich in den Anstaltsbereich eingedrungen sind. Unter ggf. mehreren zur Erreichung des angestrebten Erfolges möglichen und geeigneten Maßnahmen sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz).“

Allerdings werden in Justizvollzugsanstalten nur in Ausnahmen Waffen getragen (siehe DSVollz Nummer 6, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/DSVollz/true). Dies hat den Hintergrund, dass verhindert werden soll, dass die Gefangenen die Waffen gewaltsam an sich nehmen können.

Zu dem Thema Sicherheit der Justizbeschäftigten haben wir in der Sitzung des Rechtsausschusses am 04.11.2026 auch einen Tagesordnungspunkt (TOP 29 Übergriffe auf Justizbeschäftigte, Bericht der Landesregierung, Vorlage 18/5697). Die Sitzung können Sie bei Interesse über den Livestream mitverfolgen.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage hiermit beantworten konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Werner Pfeil

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