Frage an Winfried Bausback bezüglich Recht

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Winfried Bausback
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Frage von Wilfried M. •

Frage an Winfried Bausback von Wilfried M. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Minister,

in Ihren Einlassungen vom 29.09. weisen Sie auf die §§ 12 ff. EGGVG und §§ 308 ff. FamFG hin.
Ich entnehme diesen Vorschriften aber keinerlei Befugnis für das Übersenden von Gutachtens- Kopien (aus einem laufenden - nicht öffentlichen Verfahren heraus) oder auch Kopien von vorbereitenden, an das Gericht adressierten, Parteischreiben an ein Jugendamt hinter dem Rücken Betroffener.
Bitte helfen Sie mir diesbezüglich auf die Sprünge: Welche konkrete Vorschrift erlaubt -Ihrer Rechtsmeinung zufolge- die Übersendung solcher bekanntlich oft Streit verschärfenden Unsinn enthaltenden Dokumente z.B. in Sorgerechtsverfahren, ohne daß der Richter Strafverfolgung riskiert?

Und:
Ist es nicht mehr so, daß umgekehrt die Mitarbeiter von Jugendämtern personenbezogene Angaben grundsätzlich bei den Betroffenen zu erheben haben -§ 61 ff SGB VIII- als Ausfluß der Akzeptanz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung und der allgemein menschlich verständlichen Tatsache, daß nicht jeder jedem ihm zugewiesenen Soz.Päd. alles anvertrauen und sich im Jugendamt über ein unsinniges - in der Akte wohl zu Unrecht befindliches - Psycho-Elaborat streiten mag?

Ich bitte um wahrheitsgemäße und vollständige Antworten auch auf die schon gestellte Frage, ob Sie das bloße Ausreichen eines Psychogutachtens (oder auch das Verbreiten von einzelnen Gerüchten über Recht Suchende) durch einen Richter als Ausdruck von sozusagen "sakrosankter" RECHTSSPRECHUNG akzeptieren, welche der Kontrolle durch den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz entzogen sein soll.

Wem nützte das?

Mit frdl. Gruß
Dipl. med. Wilfried Meißner

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Sehr geehrter Herr Meißner,

zu Ihrer erneuten Anfrage teile ich Ihnen mit, dass das Bayerische Staatsministerium der Justiz Privatpersonen in ihren rechtlichen Angelegenheiten nicht beraten kann. Die Erteilung von Rechtsauskünften und insbesondere die konkrete Beratung in Einzelfällen sind von Gesetzes wegen den rechtsberatenden Berufen, insbesondere den Rechtsanwälten und Notaren, zugewiesen. Ich stelle Ihnen daher anheim, sich an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu wenden.

Im Übrigen kann ich nur auf meine Antwort vom 29. September 2014 Bezug nehmen. Damit muss es sein Bewenden haben.

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Winfried Bausback

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