Frage an Wolfgang Kubicki bezüglich Innere Sicherheit

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Wolfgang Kubicki
FDP
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Frage von Gerhard R. •

Frage an Wolfgang Kubicki von Gerhard R. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr Kubicki,

darf es für Schwarzbauten später eine Genehmigungsfreistellung geben?

Dazu MdL Peters(Grüne):
Bezüglich der Frage, ob durch das Genehmigungsfreistellungsverfahren die nachträgliche Legalisierung von Schwarzbauten möglich sei, gehe ich davon aus, dass das nicht der Fall ist. In § 68 Abs. 3 LBauO-SH ist geregelt, dass mit dem Bauvorhaben erst einen Monat nach Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen begonnen werden darf". Wenn dies nicht erfolgt ist, dürfte eine Genehmigungsfreistellung nicht mehr in Betracht kommen.
http://www.abgeordnetenwatch.de/burkhard_peters-306-49249--f462971.html#q462971
Vorher teilte mir ein Bauamt mit: „Durch die Genehmigungsfreistellung ist eine nachträgliche Legalisierung, in Verantwortung des Bauherrn und des Entwurfsverfassers, eingetreten“.
Dieser Satz beschreibt nur die Folgen der Genehmigungsfreistellung. Wo findet man im Gesetz die Rechtfertigung dafür, dass trotz § 68 Abs. 3 LBO die Genehmigungsfreistellung zulässig ist?

Zum Nachfolgenden: Ist der Bauvorlageberechtigte zur Lärmmessung verpflichtet?

Schallschutz: Für Ruhe im Haus sorgen - NWZonline
http://www.nwzonline.de/bauen.../fuer-ruhe-im-haus-sorgen_a_16,0,3396855957.html
02.08.2014
Auszug:
Alle Rohre und Leitungen müssen auch gedämmt werden.
Die eigentliche Lärmquelle ist oft nur sehr schwer auszumachen. „Krach aus der oberen Wohnung, lasse sich nicht mit der Dämmung der Decke beikommen, wenn es sich um Nebenwegübertragung handelt." Viele Altbauten haben keinen schwimmenden Estrich, nicht jedes Gebäude lässt sich nachrüsten, so Ulrich Zink vom Bundesarbeitskreis Altbauerneuerung.

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Reth

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FDP

Sehr geehrter Herr Reth,

wie Ihrer Anfrage zu entnehmen ist, handelt es sich um eine bauordnungsrechtliche Fragestellung. Da mir keine Detailkenntnisse über den zugrundeliegenden Sachverhalt vorliegen, steht es mir weder zu, eine Bewertung vorzunehmen noch den Inhalt verbindlich zu kommentieren.
Grundsätzlich unterliegen die meisten baulichen Maßnahmen dem Erfordernis einer Baugenehmigung. Die Illegalität eines Vorhabens entfällt aber, wenn nachträglich ein Baugenehmigungsverfahren anhängig gemacht und die erforderliche Baugenehmigung erteilt wird. Die Baugenehmigung kann aber auch nachträglich rechtmäßig nur erteilt werden, wenn dem Vorhaben materiell-rechtlich keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies hat zur Folge, dass entweder das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen oder es so geändert werden muss, dass es mit den besagten Vorschriften in Einklang steht. Ein wichtiges Instrument der Legalisierung baulicher Anlagen, die anders als in der Genehmigung festgelegt ausgeführt werden, ist darüber hinaus nach dem Bauordnungsrecht der deutschen Bundesländer die Nachtragsbaugenehmigung.
Möglich ist aber auch, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften so geändert werden, dass das Vorhaben den geänderten rechtlichen Vorschriften entspricht. Ob hier dann im konkreten Fall eine Genehmigungsfreistellung, die grundsätzlich vor Baubeginn vorliegen muss, auch nachträglich durch Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans in Betracht kommen könnte, kann ich nicht beurteilen.
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Wolfgang Kubicki, MdL

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