Da Abgeordnetenwatch meine Antwort vom 11.
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Der allgemeine Schutz vor Diskriminierung gilt. Die Aufnahme des Begriffs in Art. 3 GG ist aus meiner Sicht deshalb nicht erforderlich.
Wir arbeiten derzeit an einem Anforderungsprofil für die Stelle des unabhängigen Bürger- und Polizeibeauftragten. Die Besetzung soll bis zum Jahresende erfolgen
Das Aufdecken der Vorgänge in Frankfurt ist durch Strukturen entstanden, die bereits vorhanden sind. Der aktuelle Fall zeigt also, dass die internen Kontrollmechanismen der hessischen Polizei funktionieren.
Der Rechtsstaat hat sich auch intern als wehrhaft erwiesen und mein grundsätzliches Vertrauen in die Polizei und die vielen Tausend rechtschaffenen, pflichtbewussten Polizeikräfte somit nicht beeinträchtigt
Dieser Prozess befindet sich zur Zeit in interner Abstimmung bzgl. des Anforderungsprofils.