Antwort 01.10.2024 von Ingrid Nestle BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Die bestehenden Denkmalförderprogramme wurden also bereits mit dem Ziel weiterentwickelt, dass sie einfache, unbürokratische und „papierarme“ Verfahren sind.
Die bestehenden Denkmalförderprogramme wurden also bereits mit dem Ziel weiterentwickelt, dass sie einfache, unbürokratische und „papierarme“ Verfahren sind.
In der Regel werden Grundsicherungsleistungen gem. §44 Abs. 3 Satz 1 SGB XII für 12 Monate bewilligt. Sofern aber eine vorläufige Entscheidung nach §44a SGB XII ergeht, soll die Bewilligung nach §44 Abs. 3 Satz 2 SGB XII auf höchstens 6 Monate verkürzt werden.