(...) konsequente Aufarbeitung der Cum-Ex-Fälle für unbedingt erforderlich (...)
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Bei den "Cum-Ex-Fällen" ist in der Regel davon auszugehen, dass es sich aufgrund der Höhe der
Steuerhinterziehung um "besonders schwere Fälle" im Sinne des Strafgesetzbuches handelt.
(...) Zurzeit befindet sich der Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften in der Ressortabstimmung, in dem eine Änderung im Strafgesetzbuch vorgesehen ist, die u.a. den Regelungsgehalt des §375a AO vollständig abdeckt. Diese Regelung im Einführungsgesetz im Strafgesetzbuch soll auch auf bereits verjährte Fälle angewendet werden (...)
(...) altersbedingt ausgeschieden. Er wurde m. E. nie juristisch belangt. (...)
(...) In der Tat wäre es rechtlich möglich, die Einnahmen aus Drogenhandel beim Finanzamt zu melden ohne dass die Finanzverwaltung die Kenntnis um den Rauschgifthandel den Ermittlungsbehörden weiterleiten dürfte. (...)
(...) Die Kosten für das Homeoffice können bislang aber nicht steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. (...)