Grundsätzlich können Sie der Speicherung von Daten auf ihrer persönlichen elektronischen Patientenakte widersprechen. Die elektronische Patientenakte wird künftig allen Versicherten zur Verfügung gestellt, die nicht ausdrücklich widersprechen („Opt-out“ Verfahren). Bei besonders sensiblen Daten und Dokumenten werden die Versicherten noch einmal gesondert auf ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Sie können der Befüllung der ePA mit diesen Daten widersprechen.
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Hier finden Sie sämtliche Fragen und Antworten, die seit unserer Gründung im Jahr 2004 bei uns veröffentlicht wurden.
Antwort 20.12.2024 von Kirsten Kappert-Gonther BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Antwort 19.02.2025 von Tina Rudolph SPD
Ja, ein Widerspruch ist grundsätzlich möglich und muss auch unionsrechtlich gewährleistet sein.
Antwort 20.12.2024 von Anja Weisgerber CSU
Nach intensiver Beschäftigung mit der Thematik, Gesprächen mit Experten und der Abwägung von Argumenten habe ich mich aus Überzeugung für die sogenannte Entscheidungslösung ausgesprochen
Antwort 08.12.2024 von Thorsten Frei CDU
Wir halten das Gesetz für falsch. Am liebsten würden wir es rückgängig machen.
Antwort ausstehend von Linda Teuteberg FDP
Antwort 17.12.2024 von Renata Alt FDP
Ein Beschluss über § 218 StGB sollte erst nach der Bundestagswahl und nach eingehender Beratung einem für medizinethische Fragen üblichen Verfahren erfolgen.