Alle Fragen und Antworten bei abgeordnetenwatch.de

Hier finden Sie sämtliche Fragen und Antworten, die seit unserer Gründung im Jahr 2004 bei uns veröffentlicht wurden.
Portrait von Karl-Heinz Brunner
Antwort 15.04.2020 von Karl-Heinz Brunner SPD

(...) Diese Solidarität ist in einer Gesellschaft absolut notwendig, wie wir momentan eindrucksvoll an der Corona-Pandemie sehen können. Wer dieser Solidarität nicht folgen will, kann dies wohl machen. Aber wir werden ihm dabei sicherlich nicht auch noch behilflich sein. (...)

Portrait von Martin Rosemann
Antwort 20.04.2020 von Martin Rosemann SPD

(...) Es geht bei der Besteuerung von Kapitalanlagen in allererster Linie darum, dass Güter und Dienstleistungen, im Gegensatz zu Finanzdienstleistungen, nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Das bedeutet, dass wir uns mit unserem täglichen Konsum, aber auch mit unserem Gehalt an der Finanzierung des Gemeinwesens beteiligen, nicht jedoch mit Kapitalanlagen. (...)

Portrait von Anja Weisgerber
Antwort 03.03.2020 von Anja Weisgerber CSU

Die Berücksichtigung von Totalverlusten aus bestimmten privaten Kapitalanlagen wurde im Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) neu geregelt. Diese neue Regelung des § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG sieht vor, dass Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltegeschäften ausgeglichen werden können.

Portrait von Florian Toncar
Antwort 06.03.2020 von Florian Toncar FDP

vielen Dank für Ihre Zuschrift zur Beschränkung der Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften. Die Bundesregierung und die Koalitionsfraktionen haben kurz vor Weihnachten in einer Nacht-und-Nebel-Aktion die Verlustverrechnung von Kapitaleinkünften zum Nachteil vieler Anleger geändert. Durch die neu eingeführte Regelung in § 20 Absatz 6 Satz 5f EStG können Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden.

Portrait von Karl-Heinz Brunner
Antwort 10.03.2020 von Karl-Heinz Brunner SPD

Verluste aus dem Ausfall von im Privatvermögen gehaltenen Kapitalforderungen konnten bis 2016 steuerlich nicht geltend gemacht werden. Dies entsprach dem Grundsatz, dass Erträge/Verluste aus der Kapitalnutzung steuerlich berücksichtigt werden, Wertänderungen am Kapitalstamm, etwa der Totalverlust aus einem verfallenen Optionsschein, aber unbeachtlich sind.