Antwort 18.01.2022 von Sonja Eichwede SPD
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes hergeleitet.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes hergeleitet.
Es gibt in RLP kein 2G für Minderjährige.
Weil ich diese Rede nicht gehalten habe.
Das Risiko, durch eine Corona-Infektion eine Herzmuskelentzündung oder andere gravierendere gesundheitliche Probleme zu bekommen, ist deutlich höher.