(...) > Aktive Euthanasie lehnt Volt ab – mit einer einzigen Ausnahme: Wenn eine Person alle Voraussetzungen für Selbsttötung mittels Sterbehilfe erfüllt, (...)
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(...) Die Selbsttötung und die nicht geschäftsmäßige Beihilfe hierzu sind straffrei, was dem verfassungsmäßig verbürgten Selbstbestimmungsrecht entspricht. Zugleich ist rechtlich klargestellt, dass der Patientenwille, wie er etwa über eine Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht oder eine Versorgungssplanung ausgedrückt ist, zu beachten ist, auch wenn dies die Ablehnung oder Beschränkung oder den Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen bedeutet. (...)
(...) Meiner Meinung nach hat der Gesetzgeber damals den Fokus zu sehr auf den Lebensschutz gegenüber der Selbstbestimmung gerichtet. Man hatte laut Gesetzesbegründung die Befürchtung, eine gesellschaftliche Akzeptanz des Suizids würde Druck auf alte und kranke Menschen ausüben, niemandem „zur Last zu fallen“. Oft wurde auch vor einem sog. (...)
(...) ich habe 2015 den Gesetzentwurf unterstützt, den Sie kritisieren. Ich halte die Entscheidung, geschäftsmäßige Sterbehilfe zu veSterbehilfe zu verbietene vor wie richtig. (...)
(...) Eine Gesellschaft, in der die Selbsttötung als Ausweg aus dem Leben ermöglicht und staatlich unterstützt wird – sei es anfangs auch nur in Ausnahmefällen – läuft Gefahr, den Respekt vor dem Leben mit all seinen Verläufen zu verlieren. Die extreme Notlage würde zwangsläufig zu Routinen führen, die ich aus tiefster Überzeugung kategorisch ablehne. (...)
(...) Daher gilt für mich auch noch heute, dass die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung verboten und unter Strafe gestellt gehört. Dennoch soll es Ärzten, nahen Angehörigen oder besonders nahestehenden Freunden weiterhin möglich sein, im Einzelfall aus altruistischen Gründen straffrei Beihilfe zum Suizid zu leisten. (...)