Sozialleistungen, bei denen im Grundsatz die Einbürgerung nicht möglich ist, sind nur der Bezug von SGB II und SGB XII.
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Einer gesetzlichen Übergangsregelung für den von Ihnen beschriebenen Fall bedarf es daher nicht.
Zu Ihrem konkreten Fall: wenn während der Gültigkeit der Einbürgerungszusicherung das neue Gesetz in Kraft tritt, sind Sie ja nicht mehr verpflichtet, Ihre Staatsbürgerschaft auch tatsächlich niederzulegen.
In diesen Fällen kann die erforderliche Aufenthaltsdauer auf bis zu drei Jahre verkürzt werden, sofern der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann und die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe C 1 GER erfüllt.
Mit dem neuen StAG wird es zukünftig denjenigen nicht mehr möglich sein, die Staatsangehörigkeit zu erlangen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, die die Werte unseres Grundgesetzes ablehnen, die Rechte von Frauen oder Minderheiten nicht achten oder antisemitisch auffällig geworden sind
Leider kann und darf ich keine individuelle Rechtsberatung leisten.