Nach verbüßter Strafe haben auch Täter*innen wieder Grundrechte, etwa auf Freizügigkeit. Gleichzeitig gibt es Instrumente, um Opfer zu schützen, etwa Näherungsverbote, Auflagen im Rahmen der Führungsaufsicht oder Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz. Entscheidend ist, dass diese Instrumente konsequent angewendet werden.
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Sehr geehrter Herr B.,
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Der Schutz von Opfern von Gewalt- und Sexualstraftaten, insbesondere von Minderjährigen, hat höchste Priorität. Bereits heute ermöglicht das Gewaltschutzgesetz umfassende gerichtliche Schutzanordnungen.
Die Fortbildung von Richterinnen und Richtern ist wegen der richterlichen Unabhängigkeit und der Länderkompetenz für die Justiz nur begrenzt bundesgesetzlich regelbar. Wichtig sind verbindliche fachliche Mindeststandards für die Inhalte familienrechtlicher Fortbildungen, die sich an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen orientieren.
Wir werden uns dafür einsetzen, dass Betroffene sexuellen Kindesmissbrauchs auch in Zukunft verlässliche und wirksame Hilfen erhalten können.