Antwort 10.11.2023 von Matthias Hauer CDU
Die Steuerfreiheit des Arbeitgeberzuschusses zur privaten Krankenversicherung gilt im Umfang des gesetzlich verpflichtenden Arbeitgeberbeitrags.
Die Steuerfreiheit des Arbeitgeberzuschusses zur privaten Krankenversicherung gilt im Umfang des gesetzlich verpflichtenden Arbeitgeberbeitrags.
Mit den Grundsätzen der GKV wäre nicht zu vereinbaren, Zeiten in der PKV, in denen keine Beiträge zur GKV gezahlt werden, als Vorversicherungszeiten für die beitragsgünstige KVdR (Krankenversicherung der Rentner) zu berücksichtigen.
Die aktuelle Benachteiligung von freiwillig gesetzlich gegenüber privat krankenversicherten Beamt*innen wollen wir abbauen.
Die Beiträge sollten unabhängig von privater oder gesetzlicher Kasse identisch sein. Langfrisitig setze ich mich für eine solidarische Bürgerversicherung ein.