Antwort 24.09.2021 von Falko Droßmann SPD
Grundrechtseinschränkungen sind zu Recht immer nur zur Sicherung überragender Interessen des Allgemeinwohleszulässig.
Grundrechtseinschränkungen sind zu Recht immer nur zur Sicherung überragender Interessen des Allgemeinwohleszulässig.
Hallo Herr Helm, ich sehe 2G sehr kritisch und bin mir auch nicht sicher, ob das wirklich gerichtsfest ist.
Anreize und niedrigschwellige Angebote statt sozialer Ausschluss.
Die Impfung muss zu den Menschen kommen und nicht mehr umgekehrt.
Die Maßnahmen der Pandemiebekämpfung hatten zum Teil eine starke soziale Schieflage, vulnerable Gruppen z.B. in beengten Wohnverhältnissen und prekären Jobs sind zu spät geschützt worden. Wir müssen alles unternehmen, dass sich diese Schere nicht verstetigt und verschärft.
Dazu gibt es eine Corona Resolution von der AfD.