Antwort 12.05.2020 von Paul Nemeth CDU
(...) Das Training in Gruppen von bis zu fünf Personen ist unter Auflagen auf öffentlichen und privaten Freiluftsportstätten wieder gestattet. (...)
(...) Das Training in Gruppen von bis zu fünf Personen ist unter Auflagen auf öffentlichen und privaten Freiluftsportstätten wieder gestattet. (...)
(...) Rein rechtlich gilt beim Berufssportler die Freiheit der Berufsausübung nach dem Grundgesetz. (...)
(...) Der Kontakt zu den Mitbürgern ist mir persönlich sehr wichtig. Zum direkten Kontakt gehört für mich aber auch, dass mir die wesentlichen Daten - also zumindest der Name, die Anschrift und eine E-Mail-Adresse - meines jeweiligen Gegenübers bekannt sind. (...)