(...) 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes hat in Deutschland keinen Anspruch auf Asyl, wer aus einem sicheren Drittstaat einreist. Dieser Grundsatz wird auch durch europäisches Recht nicht aufgehoben, weil der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Schengener Grenzkodex und die Dublin-Verordnung es erlauben, nach Einführung von Binnengrenzkontrollen Flüchtlinge aus sicheren Drittstaaten an der Grenze zurückzuweisen. (...)
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(...) Wir teilen Ihre Sorge vor Überfremdung oder gar Bürgerkrieg nicht. Unser Land steht auf einer soliden Grundordnung, deren Fundament die Grundrechte bilden. (...)
(...) Herr Gauland und seine Partei, dem Sie die gleiche Frage gestellt haben, vertritt im Übrigen gerade im Familienrecht genau auch Rücknahmen fundamentaler Gleichheitsrechte, die in den 1970er Jahren erkämpft wurden. (...)
(...) Tatsächlich war eine solche Regelung schon im Jahr 2008 beschlossen worden, die den Behörden in solchen Fällen das Recht zur Anfechtung der Vaterschaft einräumte. Diese Regelung aber ist im Jahr 2013 vom Bundesverfassungsgericht zu Recht für verfassungswidrig erklärt worden: Das Gesetz hätte nämlich die Anfechtungsvoraussetzungen so weit gefasst, dass faktisch alle unverheirateten ausländischen oder binationalen Paare ohne bis dahin gemeinsamen Wohnsitz einem generellen Verdacht ausgesetzt worden seien. (...)