Antwort 21.06.2024 von Carmen Wegge SPD
Aus meiner Sicht sollten sowohl gestaffelte als auch pauschale Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer unterliegen.
Aus meiner Sicht sollten sowohl gestaffelte als auch pauschale Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer unterliegen.
Es ist leider so, wie Sie es beschreiben, die Erstattung ist in so einem Fall schwieriger.
Während des Regierungszeitraumes der Union innerhalb der letzten 31 Jahre wurden erfolgreiche Maßnahmen ergriffen, um den Folgen von Alkohol zu entgegnen.
Mehr Aufklärung ist nötig und mehr Werbung für alkoholfreie Produkte.