Die monatlichen Leistungen der Grundsicherung sind im Voraus des Monats zu erbringen, für den ein Anspruch besteht, damit die Deckung der im betreffenden Monat entstehenden Bedarfe sichergestellt werden kann (vgl. § 44 Absatz 4 SGB XII). Die Rente wird hingegen - gleich einem Arbeitslohn - am Ende des Monats, für den der Anspruch besteht, ausgezahlt.
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Antwort 05.09.2024 von Hubertus Heil SPD
Antwort 02.10.2024 von Hubertus Heil SPD
Das von Ihnen angesprochene Thema fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich als Arbeits- und Sozialminister, sondern unterliegt dem Bundesministerium der Finanzen (BMF).
Antwort 11.10.2024 von Bijan Djir-Sarai FDP
Bereits in meiner ersten Antwort auf Ihre Frage habe ich deutlich gemacht, warum wir das gesetzliche Rentensystem modernisieren und zukunftsfähig gestalten müssen
Antwort 07.07.2024 von Hubertus Heil SPD
Es ist zutreffend, dass die Umrechnung der Renten im Zuge der Währungsunion zu einem Kurs von 1:1 erfolgte.
Antwort 26.06.2024 von Beatrix von Storch AfD
Mehr Wirtschaftswachstum und Produktivität
Antwort ausstehend von Christian Lindner FDP