Welche Maßnahmen planen die Freien Wähler und Sie, um die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG aufzuheben?

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Alexander Hold
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Frage von Thomas P. •

Welche Maßnahmen planen die Freien Wähler und Sie, um die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG aufzuheben?

Sehr geehrter Herr Hold,

Ende 2019 wurde die Verlustrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG für Termingeschäfte verabschiedet. Es ist unzweifelhaft, dass die Regelung gegen Art. 3 Abs 1 des GG verstösst. Sie führt zu Steuern auf Verluste oder Steuersätzen größer 100%.

Beispiel:
Gewinne: 100.000 Euro
Verluste: 120.000 Euro
Steuer: 20.000 Euro

Der Bundesrat forderte am 09.10.2020 (incl. BY) die Abschaffung der Regelung, der Bund reagierte nicht.
Zum ähnlichen § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (Aktien) hat der BFH Ende 2020 dem BVerfG ein Verfahren vorgelegt, wegen eines Verstosses gegen Art. 3 Abs 1 GG. Spätestens da war jedem klar, dass Satz 5 auch verfassungswidrig ist.
Mit dem von der FDP initiierten ZuFinG sollten o.g. 2 Sätze aufgehoben werden, das Kanzleramt strich es.

Der Freistaat Bayern forderte also vor über 2,5 Jahren den Wegfall, mit Zustimmung der FW. Was planen Sie und die FW in der Zukunft, um die Forderung (auch für die bayr. Steuerzahler) durchzusetzen?

MfG

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FREIE WÄHLER

Sehr geehrter Herr P.,

nach wie vor fordern wir FREIEN WÄHLER die Aufhebung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EstG. Ich halte es für verfassungswidrig, einerseits alle Gewinne zu besteuern, die Anrechnung von Verlusten aber stark einzuschränken. Daher haben wir uns auch der entsprechenden Bundesratsinitiative angeschlossen.

Die aus meiner Sicht wichtigsten dort angeführten Argumente sind:

Die Regelung ist sehr widersprüchlich: Verkauft ein Anleger ein Wertpapier unmittelbar vor Eintritt der Wertlosigkeit, wird der Verlust anerkannt und uneingeschränkt berücksichtigt. Lässt er das Papier in seinem Vermögen wertlos werden, greift hingegen die Verrechnungsbeschränkung. Damit wird ein wirtschaftlich vergleichbarer Vorgang steuerlich unterschiedlich behandelt und verschafft steuerlich gut informierten Anlegern einen Vorteil gegenüber weniger gut informierten Anlegern.

Faktisches Verlustverrechnungsverbot innerhalb der Termingeschäfte: Bei Termingeschäften müssen Anleger Gewinne unbegrenzt versteuern, ohne die Verluste aus ebendiesen Geschäften jenseits der 10 000 Euro-Schwelle gegenrechnen zu dürfen. Dies führt zu einer Steuer auf Verluste, deren Ausmaß von Jahr zu Jahr wächst.

Kein Instrument gegen Kapitalmarktspekulation: Die Neuregelung versagt auch als Instrument zur Eindämmung von Kapitalmarktspekulation. Denn „echte“ Spekulation findet meist im Zuge einer gewerblichen Tätigkeit statt und hier gelten die Beschränkungen nicht. Ohnehin ist es nicht sachgerecht, Verluste aus Termingeschäften mit „schädlicher Spekulation“ gleichzusetzen. Viele Anleger nutzen Termingeschäfte insbesondere als defensives Instrument zur Absicherung gegenläufiger Positionen. Erlittene Verluste sind dann Versicherungsprämien, die bei großen Depots durchaus beträchtlich ausfallen können. Solche vorsichtigen Anleger leisten gerade in volatilen Märkten einen Beitrag zur Stabilität.

Innerhalb der Kapitaleinkünfte ist grundsätzlich eine symmetrische Behandlung von Gewinnen und Verlusten geboten.

Die Frage befindet sich seit 2020 vor dem Bundesverfassungsgericht. Der BFH hat dem BVerfG mit Beschluss vom 17.11.2020 - VIII R 11/18  im Rahmen eines Normenkontrollantrags die Frage vorgelegt, „ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien nach der Änderung durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 (BGBl 2007 I S. 1912) nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.“

Die Entscheidung des BVerfG gilt es abzuwarten. Als Teil der Landesregierung stehen uns weitergehende gesetzgeberische Handlungsalternativen zusätzlich zur obengenannten Bundesratsinitiative nicht offen.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Hold

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