Frage an Andreas Lämmel bezüglich Energie

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Andreas Lämmel
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Frage von Konrad D. •

Frage an Andreas Lämmel von Konrad D. bezüglich Energie

Sehr geehrter Herr Lämmel,

Am 18.12.2020 soll über den derzeitigen Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur EEG-Novelle 2021 und damit u. a. auch über den Weiterbetrieb von Photovoltaikanlagen entschieden werden, deren EEG-Vergütung am 31.12.2020 nach 20 Jahren ausläuft. Laut „Photovoltaik-Netzwerk Baden-Württemberg“ sind davon bis Ende 2023 ca. 65 MW bzw. rd. 13.700 Anlagen betroffen.

Falls Sie dem zustimmen wollen: wie können Sie die in der EEG-Novelle vorgesehenen Bestimmungen für den Weiterbetrieb von Ü20-PV-Anlagen mit den Pariser Klimaschutzzielen in Übereinstimmung bringen? Zum Erreichen der Klimaziele, insbesondere des 1,5 Grad-Zieles, ist der Erhalt und weitere schnelle Ausbau von Sonnen- und Windenergieanlagen dringend erforderlich. Der wirtschaftliche Weiterbetrieb kleinerer Altanlagen unter 7 kWp ist mit der vorgesehenen Novelle aber nicht mehr möglich. Wie wollen Sie diesen Widerspruch erklären bzw. auflösen?

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Konrad Herz
 

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Dr. H.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Fragen zum Erneuerbaren-Energien-Gesetz.

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass ich keinen Automatismus sehe zwischen dem Ende der Förderung und dem Ende des Betriebs von Windkraftanlagen. Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, die genutzt werden können, um Anlagen weiter zu betreiben, beispielsweise durch den Abschluss von Direktvermarktungsverträgen.

Nun haben wir im parlamentarischen Verfahren eine Änderung der Ü20 Regelung vorgenommen. Für alte Windanlagen, die nach 20 Jahren aus der Förderung fallen und nicht repowering-fähig sind, wird es nächstes Jahr ein eigenes Ausschreibungsmodell geben. Nur Anlagen, die nicht auf Windvorrangflächen stehen, dürfen an dieser Ausschreibung teilnehmen. Befristet bis Ende 2021 erhalten die Anlagen – wegen der fallenden Strompreise aufgrund der Corona-Krise - einen Zuschlag auf den Marktwert. Ziel ist es eine vorzeitige Stilllegung alter Anlagen zu vermeiden, aber gleichzeitig Direktvermarktung wie auch Repowering nicht zu verhindern. Auch diese Regelung steht unter beihilferechtlichem Vorbehalt der EU-Kommission.

Auch für Photovoltaik-Anlagen, die nach 20 Jahren aus der EEG-Förderung fallen, wird eine Regelung getroffen. Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 Kilowatt erhalten den Jahresmarktwert abzüglich einer Vermarktungsgebühr vom Netzbetreiber (Marktwertdurchleitung). Diese Regelung gilt bis 2027.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Lämmel