Frage an Annette Widmann-Mauz bezüglich Recht

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Annette Widmann-Mauz
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Frage von Mark P. •

Frage an Annette Widmann-Mauz von Mark P. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Widmann-Mauz,

mit Ihrer
Antwort vom 24.07.08 haben Sie leider meine Fragen vom 23.06.08 nicht beantwortet, sondern lediglich einen „Standard-Text“ veröffentlicht, der in ähnlicher Form bereits von einigen anderen Abgeordneten als Antwort verwendet wurde.

Nach meinen diversen Anfragen zum WaffG an Abgeordnete verschiedener Parteien verstärkt sich mein Eindruck immer mehr, dass sich die meisten Abgeordneten mit dem WaffG überhaupt nicht auskennen und trotzdem (aus „Parteizwang“?) der Gesetzesverschärfung zugestimmt haben. Ich hoffe, dass Sie dieser Einschätzung entgegenwirken können, indem Sie meine Fragen vom 23.06.08 und die folgenden Fragen noch explizit beantworten werden!

- Warum wurden alle gesetzestreuen Bürger eingeschränkt, wenn es angeblich um die gewaltbereiten Jugendlichen geht?

- Wenn – wie z. B. Dr. Schäuble und Herr Wieland schreiben – der gesetzestreue / verantwortungsbewusste Bürger durch das Führungsverbot nicht eingeschränkt werden soll, warum wird dieser „Wille des Gesetzgebers“ dann aus dem Gesetzestext nicht deutlich?

- Warum sollte sich das Führungsverbot der Einhandmesser völlig anders auswirken als das Verbot der Butterflymesser von 2003, das nachweislich nicht zu einem Rückgang der Messer-Kriminalität geführt hat?

- Wie sollen Messer-Attacken - wie die vom 16.06.08 in einer Münchener U-Bahn (süddeutsche.de) – verhindert werden, wenn keine präventiven Messer-Kontrollen vorgesehen sind?

- An welche Aussage soll sich der Bürger halten, wenn konkrete Fragen zum Führungsverbot selbst von den Politikern unterschiedlich beantwortet werden?

- Muss ein Gesetz nicht klar und eindeutig formuliert sein, damit man es befolgen kann?

- Dürfen die weiterhin erlaubten Springmesser auch weiterhin geführt werden?

- Welche Messer (außer den explizit verbotenen) fallen unter die Definition „Hieb- und Stichwaffen“ gem. Anlage 1 Abschnitt 1 WaffG und dürfen deshalb gem. §42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht mehr geführt werden?

Mit freundlichen Grüßen

Mark Padberg

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Sehr geehrter Herr Padberg,

vielen Dank für Ihr Interesse an diesem wichtigen Thema. Allerdings bin ich durchaus der Meinung, dass ich in meinem letzten Beitrag ausführlich auf Ihre Fragen eingegangen bin. Ebenso haben Sie bereits vom Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble, wie auch zahlreichen Abgeordneten ausführliche Antworten erhalten, wie sich auch hier bei abgeordnetenwatch.de einsehen lässt. Alle diese Beiträge beantworten Ihre Fragen ausführlich und ich glaube nicht, dass es bzgl. der Interpretation des Waffengesetzes große Unterschiede gibt. Das Waffengesetz ist eindeutig.

Tatsache ist, dass es einen großen Handlungsbedarf bzgl. der Gewalt mit Messern gab und der Deutsche Bundestag sich dieser Entwicklung verschließen und auch nicht tatenlos bleiben konnte. Wie der Innenminister und meine Kollegen darlegten, gibt das Waffengesetz der Polizei die Möglichkeit an die Hand, präventiv zu handeln und schwere Delikte, teilweise mit Todesfolge, im Vorfeld zu unterbinden. Die Rechte des freien Bürgers werden durch die zahlreichen, berechtigten und im Zweifel im Einzelfall zu klärenden Ausnahmen nicht wesentlich eingeschränkt. Der Bedarf für eine allgemeine Regelung war aber vorhanden. Konkret umgesetzt werden muss dieses Gesetz durch die Vollzugsbehörden.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Annette Widmann-Mauz

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