Gilt Vertrauensschutz auch für Versicherte, die vor der Reform erstmals §187a SGB VI genutzt und damit eine irreversible finanzielle Disposition für einen früheren Renteneintritt getroffen haben?

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Frage von Christian H. •

Gilt Vertrauensschutz auch für Versicherte, die vor der Reform erstmals §187a SGB VI genutzt und damit eine irreversible finanzielle Disposition für einen früheren Renteneintritt getroffen haben?

Sehr geehrte Frau Klose,

ich bin Jahrgang 1974. Nach heutiger Rechtslage könnte ich bei Erfüllung der 45-jährigen Wartezeit ab 2039 mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.

Ich habe mich in diesem Jahr erstmals entschieden, die gesetzlich vorgesehene Sonderzahlung nach §187a SGB VI für meine persönliche Ruhestandsplanung zu nutzen. Diese Entscheidung habe ich im Vertrauen auf die heute geltenden Möglichkeiten des Rentenrechts getroffen.

Mir ist bewusst, dass die Zahlung keinen automatischen Anspruch auf den Fortbestand einer bestimmten Rentenart begründet. Entscheidend ist daher für mich die konkrete Ausgestaltung des angekündigten Vertrauensschutzes.

Werden bereits getroffene finanzielle Dispositionen berücksichtigt, auch wenn der Rentenbeginn noch mehrere Jahre entfernt liegt? Kann insbesondere eine tatsächlich geleistete §187a-Ausgleichszahlung berücksichtigt werden oder soll der Vertrauensschutz nur an andere Tatbestände, etwa Altersteilzeit, anknüpfen?

Vielen Dank.

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Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr H.,

vielen Dank für Ihre Nachricht zu diesem wichtigen Thema.

Zunächst freue ich mich, dass wir mit den Vorschlägen ein stimmiges Gesamtpaket schnüren konnten. Mit einer vollständigen Umsetzung erreichen wir wichtige Fortschritte für unser gemeinsames Alterssicherungssystem. Gleichzeitig möchte ich betonen, dass dieses Ergebnis nur möglich war, weil alle Seiten Kompromisse eingegangen sind. Umso erfreulicher ist es, dass wir am Ende dennoch eine einstimmige Einigung erzielen konnten. 

Mit den Vorschlägen erreichen wir für alle Versicherten ein höheres Rentenniveau als nach geltendem Recht, wovon insbesondere die jüngeren Generationen profitieren werden. Ganz wichtig ist auch das Bekenntnis der Rentenkommission zu einer Erwerbstätigenversicherung, in die alle Menschen einzahlen. Dafür werden wir im ersten Schritt alle neuen Selbstständigen in die gesetzliche Rente integrieren. Dasselbe gilt für Abgeordnete im Bundestag und den Landtagen sowie Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften. Damit schließen wir eine Sicherungs- und Gerechtigkeitslücke. Auch Beamt:innen sollen perspektivisch in die GRV geholt werden – aufgrund der komplexen Rechtslage ist das aber eine Aufgabe, die uns mehr Zeit kosten wird. Daher sollen in der Zwischenzeit Rentenreformen wirkungsgleich auf Beamtenpensionen übertragen werden. 

Eine Maßnahme, die ich als Sozialdemokratin nur schwer mittragen kann, ist die Abschaffung der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte - der sogenannten „Rente mit 63“. Diese wurde vor 12 Jahren von uns als SPD eingeführt. Im Rahmen des Gesamtpakets hat sich die Kommission jedoch darauf verständigt, sie nicht fortzuführen. Für Menschen, die nach langer Beitragszeit aus gesundheitlichen Gründen kurz vor Erreichen des Renteneintrittsalters nicht mehr in ihrem bisherigen Berufsfeld tätig sein können, wollen wir eine neue Schutzrente schaffen. Nach einer individuellen Gesundheitsprüfung soll für sie ein abschlagsfreier Rentenzugang zwei Jahre vor dem regulären Rentenalter möglich sein. Wie diese Regelungen sowie die Beendigung der „Rente mit 63“ konkret ausgestaltet wird – etwa mit Blick auf Übergangsregelungen und ob dies überhaupt so umgesetzt wird –, muss nun im politischen Prozess entschieden werden und ist Teil einer größeren Debatte. Ich bitte Sie daher an dieser Stelle noch um etwas Geduld, auch wenn ich die damit verbundene Unsicherheit sehr gut nachvollziehen kann. Fest steht jedoch, dass der Bestands- und Vertrauensschutz rechtlich gewährleistet sein muss. Dies wird bei der konkreten Ausgestaltung eine zentrale Rolle spielen, um Lebens- und Erwerbsplanungen zu berücksichtigen. Ich plädiere dabei dafür, mindestens fünf Jahre anzusetzen, da bereits viele Menschen Altersteilzeitverträge geschlossen habe, worauf diese sich verlassen können müssen. Zudem lässt die bisherige Rechtsprechung vermuten, dass ein derartiger Zeitraum als angemessen gelten würde.

Mit Blick auf Ihre konkrete Frage will ich betonen, dass die Rente für besonders langjährig Versicherte ohnehin abschlagsfrei ist. Eine zusätzliche Einzahlung nach §187a SGB VI führt demnach nicht zu einem Anspruch für diese Form des Renteneintritts. Vielmehr soll diese Option ermöglichen, Abschläge bei einem verfrühten Renteneintritt, z.B. über die Rente für langjährig Versicherte, auszugleichen. In jedem Fall, unabhängig vom Zeitpunkt des Renteneintritts, behalten die eingezahlten Beiträge ihre Gültigkeit und werden bei der Berechnung des Rentenanspruches entsprechend berücksichtigt.

Abschließend möchte ich mich nochmal für Ihre Nachricht bedanken. Mir liegt der Austausch mit engagierten Menschen immer am Herzen und ich betrachte diesen als Bereicherung für meine parlamentarische Arbeit.

Mit freundlichen Grüßen

Annika Klose

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