Hallo Herr Klocke, wäre es nicht sinnvoll dan Anspruch auf Eigenbedarf ersatzlos zu streichen? Der Missbrauch bleibt straffrei weil nicht prüfbar. Bewohnte Wohnungen sind günstiger als leere-entmieten
WDR Reportage, „So wohnt NRW“ und mehrfach eigene Wahrnehmung.
Sehr geehrter Herr N.
Wohnen ist vielerorts die soziale Frage unserer Zeit und ich bin dankbar für alle konstruktiven Lösungsvorschläge. Deshalb zunächst ein herzlicher Dank für Ihre Nachricht.
Bei Ihrer Idee, die Eigenbedarfskündigung grundsätzlich zu verunmöglichen, handelt es sich um einen Verweis Richtung Bundesgesetzbuch (BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2). Dieses liegt in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Dennoch versuche ich Ihnen eine Einschätzung aus meiner Landtagsperspektive dazu zu geben:
Die Frage des Eigenbedarfsschutzes ist komplex: Unser politisches Ziel ist es, Mieterinnen und Mieter adäquat zu schützen. Gleichzeitig bleibt aber grundgesetzliche Auftrag des Parlamentes, das festgelegte Eigentumsrecht nicht über Gebühr zu beschneiden. Dieses Spannungsfeld des Wohneigentums ist im Grundgesetz in Art. 14 mit Absatz 1 (Eigentumsrecht) und Absatz 2 (Sozialpflichtigkeit des Eigentums) bereits angelegt. Zwischen diesen Polen hat der Gesetzgeber einen Ausgleich herzustellen, ansonsten würden die Mieterschutzgesetze erfolgreich beklagt und (zum Leidwesen der Mieterinnen und Mieter) ganz außer Kraft gesetzt. Zumindest nach der mir bekannten juristischen Einschätzung wäre ein grundsätzliches Verbot der Eigenbedarfskündigung verfassungswidrig, weshalb es auch kein Bestandteil z.B. des „Faire-Mieten-Gesetzentwurfes“ der Grünen Bundestagsfraktion ist.
Diese sieht stattdessen andere Instrumente vor:
„Wir führen daher eine Sperrfrist von fünf Jahren für die Eigenbedarfskündigung nach Umschreibung der Wohnung auf neue Eigentümer*innen ein. Zusätzlich wollen wir den Personenkreis auf Verwandte ersten Grades, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner des Vermieters und deren Kindern eingrenzen. Darüber hinaus muss der Eigenbedarf mindestens für ein Jahr und nicht nur für eine kurze Zeit bestehen. Die Suche nach einer neuen Wohnung kann in angespannten Wohnungsmärkten beträchtliche Zeit in Anspruch nehmen. Daher ist eine Kündigungsfrist von weniger als drei Monaten, wie bei einer ordentlichen Kündigung, für die Suche nach einer neuen Wohnung nicht angemessen. Wir schlagen daher die Verlängerung der Frist auf sechs Monate vor.“
In NRW haben wir im letzten Jahr als Koalition die Mieterschutzverordnung angepasst. In diesem Zuge haben wir die Anzahl der Kommunen, die in die Gebietskulisse fallen, mehr als verdreifacht (von 18 auf 57). Das bedeutet, dass künftig insgesamt über 6,1 Millionen Einwohner*innen von den Mieterschutzregelungen profitieren. In diesem Zuge konnten wir zusätzlich die Kündigungssperre bei Wohnungsumwandlung von 5 auf 8 Jahre verlängern. Wird ein Mietshaus in einzelne Einheiten in Wohneigentum umgewandelt, können die Vermieter*innen nun erst nach 8 Jahren wegen Eigenbedarfs kündigen. Dies entspricht einer Empfehlung der Gutachter aus der vorangegangenen Mieterschutznovelle im Jahr 2020, die leider die alte Landesregierung nicht umgesetzt hatte. Jedenfalls ist nun insbesondere in den Ballungsräumen ein hilfreiches und rechtssicheres Instrument geschärft, um dem Ausverkauf günstigen Wohnraums zu begegnen.
Zuletzt möchte ich mich noch für Ihren Fokus auf dem Thema des Missbrauchs der Regelung bedanken. Das nehme ich gern mit für meine Arbeit und werde dies in Gesprächen z.B. mit dem Mieterbund NRW nochmals recherchieren und thematisieren.
Mit freundlichen Grüßen
Arndt Klocke
