Wie wird die Unabhängigkeit von Gutachtern im Rentenverfahren sichergestellt?
Ich leide an schwerem ME/CFS und befinde mich bereits seit 2,5 Jahren in einem Verfahren mit der Deutschen Rentenversicherung (DRV), davon rund 1,5 Jahre ohne Einkommen. Im Rahmen einer Akteneinsicht erhielt ich u.a. Kenntnis von einem Schreiben der DRV an einen Gutachter, in dem auf die sozialrechtlichen Folgen seiner ursprünglichen Einschätzung hingewiesen wurde. Daraufhin wurde eine weitere Gutachtenfassung erstellt, die zu einer deutlich veränderten Leistungsbeurteilung gelangte und unter anderem die Arbeitsfähigkeit plötzlich und ohne Erklärung von der niedrigsten auf die höchste Stufe änderte.Vor diesem Hintergrund stellen sich mir folgende Fragen:1. Wie wird die Unabhängigkeit medizinischer Gutachter im Rentenverfahren sichergestellt?
2. Halten Sie Reformen zur Transparenz von Gutachtenänderungen für notwendig?
3. Wie bewerten Sie den Umgang der DRV mit Menschen mit ME/CFS, insbesondere im Hinblick auf Rehabilitationsmaßnahmen trotz bekannter Belastungsintoleranz (PEM)?
Sehr geehrter Herr W.,
Ihre Geschichte macht mich sehr betroffen und ich wünsche Ihnen persönlich alles Gute.
Zu Ihrer Gutachtenfrage: Sozialmedizinische Einschätzungen von Sachverständigen sollen objektiv sein. Daher haben die Rentenversicherungsträger Leitlinien für die sozialmedizinische Begutachtung herausgegeben. So darf die Begutachtung nicht von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden. Gutachterinnen und Gutachter arbeiten eigenständig und ohne Weisungen. Dieser Gedanke findet sich auch in den ärztlichen Berufsordnungen wieder: Gutachten müssen demnach sorgfältig, nach bestem Wissen und in angemessener Frist erstellt werden – das Ergebnis muss objektiv sein. Ärztliche Gutachterinnen und Gutachter sind zudem verpflichtet, ihre medizinischen Kenntnisse stets auf dem aktuellen Stand zu halten und sich regelmäßig fortzubilden. Hierbei werden sie von der Rentenversicherung unterstützt.
Dennoch können Einschätzungen strittig sein: Sie haben die Möglichkeit, sich an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden und Ihren Fall überprüfen zu lassen. Zuständig ist – wenn Sie bei einem Bundesträger versichert sind – das Bundesamt für Soziale Sicherung. Oder – wenn Sie bei einem Regionalträger versichert sind – die jeweils zuständigen Ministerinnen/Minister oder Senatorinnen/Senatoren der Länder.
Mit freundlichen Grüßen
Bärbel Bas
