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Wie wollen Sie Betroffene im SGB XIV vor widersprüchlichen Behördenentscheidungen schützen, wenn exakt dieselben medizinischen Diagnosen je nach Leistung unterschiedlich gewertet werden?

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Frage von Friederike P. •

Wie wollen Sie Betroffene im SGB XIV vor widersprüchlichen Behördenentscheidungen schützen, wenn exakt dieselben medizinischen Diagnosen je nach Leistung unterschiedlich gewertet werden?

Sehr geehrte Frau Bas,

​im Sozialen Entschädigungsrecht (SGB XIV) erleben Gewaltopfer immer wieder Wertungswidersprüche der Behörden:

​Dasselbe Krankheitsbild wird für eine Leistung des SGB XIV als schädigungsbedingt anerkannt, bei einer anderen Leistung desselben Trägers jedoch als schädigungsunabhängig deklariert – trotz identischer medizinischer Befunde und geltendem Verschlimmerungsprinzip.

​Wenn Behörden dieselbe Tatsachengrundlage je nach Leistung gespalten bewerten, verwehrt dies Betroffenen gesetzliche Ansprüche.

​Wie bewerten Sie diese Praxis und welche Maßnahmen planen Sie für eine widerspruchsfreie Anwendung des SGB XIV durch die Landesbehörden?

​Als Gewaltopfer kämpft man nicht nur gegen die Folgen der Tat, sondern wird durch eine solche behördliche Odyssee immer wieder aufs Neue retraumatisiert. Wir brauchen Schutz vor dieser bürokratischen Härte.

​Mit freundlichen Grüßen

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