Warum soll es für Stgb §202e eine Einschränkung ", dass dieser Person schwerer Schaden zugefügt wird" geben?
Ich habe den Gesetzentwurf für stgb §202e gelesen. Ich finde es sehr wichtig, dass ein solcher Paragraph eingeführt wird um sich an die technologische Landschaft anzupassen. Jedoch befürchte ich, dass die Einschränkung "Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Handlung wahrscheinlich dazu führt, dass dieser Person schwerer Schaden zugefügt wird.“ dazu führt, dass viele Täter nicht belangbar sind. Ich finde eine Person sollte belangt werden können wenn sie ihre*n Partner*in bsw. mit einem AirTag überwacht. Und das nicht nur wenn das für das Opfer mit körperlichen Verletzungen oder einer daraus entstehenden Depression einhergeht. Wie realistisch ist es, dass diese Einschränkung fallen gelassen wird? Warum kann es nicht wie in Kaliforien Penal Code 637.7 gehandhabt werden?
Sehr geehrte Frau D.,
der von Ihnen angesprochene Paragraf und die dazugehörige Formulierung befinden sich aktuell im Status eines Referentenentwurfs (vom Bundesjustizministerium). Ziel ist die Anpassung des Strafrechts an neue Erscheinungsformen von Straftaten im digitalen Raum, insbesondere an Formen des Cyberstalkings und digitaler Nachstellung.
Der Entwurf wird zunächst innerhalb der Bundesregierung abgestimmt, anschließend geht er durch den Bundestag und den Bundesrat. Gerade bei strafrechtlichen Regelungen erfolgen im parlamentarischen Verfahren regelmäßig noch Anpassungen an Formulierungen und Tatbestandsvoraussetzungen.
Die Formulierung, wonach die Handlung wahrscheinlich dazu führen muss, dass einer Person schwerer Schaden zugefügt wird, möchte sicherstellen, dass der Straftatbestand tatsächlich nur strafwürdiges Verhalten erfasst. Sie entspricht damit exakt der Formulierung der zugrunde liegenden EU-Richtlinie, konkret Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2024/1385. Zugleich ist nachvollziehbar, dass diskutiert wird, ob diese Einschränkung in der Praxis zu eng gefasst sein könnte und dadurch bestimmte Formen des Cyberstalkings nicht ausreichend erfasst würden. Wie realistisch eine Streichung oder Änderung des Halbsatzes ist, lässt sich derzeit noch nicht abschließend beurteilen; ausgeschlossen ist sie im weiteren Gesetzgebungsverfahren aber keineswegs.
Als Land Brandenburg werden wir uns die Anpassungen des StGB im weiteren Verfahren genau anschauen. Für mich ist klar, dass wir eine effektive Bekämpfung des Cyberstalkings brauchen, die das gesamte strafwürdige Verhalten – mit Augenmaß – erfasst.
Der von Ihnen angesprochene kalifornische Penal Code zeigt, dass andere Rechtsordnungen teilweise weitergehende Ansätze wählen. So stellt der § 637.7 das unerlaubte elektronische Tracking bereits unabhängig davon unter Strafe, ob konkret ein „schwerer Schaden“ nachweisbar ist. Der deutsche Gesetzgeber versucht demgegenüber traditionell stärker, den Straftatbestand auf klar strafwürdige und verhältnismäßig schwere Fälle zu begrenzen.
Zusammengefasst: Die Überarbeitung des StGB auf der Grundlage europäischer Vorgaben befindet sich derzeit mitten im parlamentarischen Verfahren und kann durchaus noch Änderungen erfahren. Vor diesem Hintergrund bedanke ich mich sehr für Ihren Hinweis, den wir in der weiteren Beratung auf Landesebene im Blick behalten werden.
