Frage an Bernhard Daldrup bezüglich Soziale Sicherung

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Bernhard Daldrup
SPD
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Frage von Uwe C. •

Frage an Bernhard Daldrup von Uwe C. bezüglich Soziale Sicherung

Hallo Herr Daldrup,

in Ihrer heutigen Rede im Bundestag haben Sie die Einführung einer Grundsteuer B in den nächsten Jahren erwähnt.

Was bedeutet dies Grundsteuer B für den Bürger/Steuerzahler?
Wird damit die Abgabenlast des Bürgers/Steuerzahlers noch weiter erhöht?

Ihre Rede war im Rahmen der Klimadiskussion.
In Deutschland kommt der Strom jetzt zu mehr als 40% aus erneuerbaren Energien, also Wind, Wasser und Sonne.

Warum wird der Strom (und alle anderen Energien) für mich als Verbraucher trotzdem immer teurer?

Egal wie Sie es nennen, ob Ökosteuer, Stromsteuer, EEG-Umlage, MwSt, Bepreisung usw. Energie wird nachweislich immer teurer für den Bürger und nicht wie mal vor vielen Jahren versprochen günstiger! Die bisherigen Steuern/Abgaben, die der Bürger aufbringen muß, hat nichts zur Klimaverbesserung bisher beigetragen!
Warum sollte ich Ihnen jetzt glauben, dass die CO-2-Steuer eine Besserung bringen soll?

Wer wird durch diese Abgaben, die der Bürger/Steuerzahler aufbringen muß eigentlich reich?

Ich kann mir mit 69 Jahren keine Windkraftanlage oder Solaranlage leisten!

Wiso muß ich durch immer mehr steigende Energiekosten auch noch die Reichen, die sich eine Windkraftanlage leisten können, die auch noch durch meine Steuern von Ihnen subventioniert werden, noch reicher machen?

So habe ich mir eine Energiewende nicht vorgestellt!

Mit freundlichen Grüßen

U. C.

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Sehr geehrter Herr C.,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne antworte ich Ihnen.
Ich habe am 15.11. im Rahmen einer Debatte zu mehreren Klimaschutzgesetzen geredet. Konkret bezog sich mein Redebeitrag auf das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht, das mehrere steuerliche Maßnahmen mit Klimabezug umfasst.
In meiner Rede habe ich die Einführung einer Grundsteuer „W“ thematisiert. Das können Sie im Protokoll der Bundestagssitzung nachlesen (Plenarprotokoll 19/128, S. 16047). Die Grundsteuer B, von der Sie schreiben, habe ich nicht erwähnt. Die Grundsteuer B gibt es neben der Grundsteuer A bereits heute. Diese muss nicht neu eingeführt werden.

Die Grundsteuer A wird auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, d.h. land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, erhoben. Die Grundsteuer B wird auf das Eigentum an allen anderen bebauten und bebaubaren Grundstücken, inkl. Gebäude und Wohnungen, erhoben. Grundsteuer B zahlen Sie also schon heute, sofern Sie, wie nahezu alle Bürgerinnen und Bürger, entweder in einem Eigenheim oder zur Miete wohnen.

Das Grundsteuerrecht wurde dieses Jahr reformiert. Die Reform war nötig, weil das Bundesverfassungsgericht 2018 das Grundsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt hat, da sich die Grundsteuerzahlungen von den tatsächlichen Werten der Immobilien entkoppelt hatten. Deshalb können gegenwertig für vergleichbare Immobilien in benachbarter Lage extrem unterschiedliche Grundsteuerzahlungen fällig werden, was zu gravierenden Ungleichbehandlungen führt. Das neue am 18. Oktober 2019 vom Bundestag beschlossene Grundsteuerrecht tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Insgesamt soll die Reform aufkommensneutral sein. Das heißt die Kommunen, die durch ihr Hebesatzrecht letztlich die Höhe der Grundsteuer bestimmen, werden ihre Hebesätze so anpassen, dass es im Ergebnis zu keinen höheren Einnahmen aus der Grundsteuer kommt. Die Kommunen haben sich zu dem Ziel der Aufkommensneutralität bekannt. Gesamt betrachtet wird die neue Grundsteuer nicht mehr Einnahmen für die Städte und Gemeinden generieren als bisher. Diejenigen, die derzeit aufgrund der überholten Berechnungsgrundlagen ungerechtfertigt viel zahlen, werden künftig etwas weniger zahlen. Und diejenigen, die aus denselben Gründen heute vergleichsweise wenig zahlen, werden in Zukunft etwas mehr zahlen.

Ob und ggf. wie sich die Grundsteuerbelastung für Sie ändern wird, hängt auch davon ab, ob das Bundesland, in dem Sie leben, von der mit der Grundsteuer-Reform beschlossenen Länderöffnungsklausel Gebrauch macht. Die Öffnungsklausel ermöglicht es den Ländern, vom Bundesmodell abweichende Grundsteuerregelungen zu beschließen.

Kommen wir nun zum erhöhten Hebesatz bei der Grundsteuer für Sondergebiete für Windenergieanlagen, der sogenannten Grundsteuer W, die mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht eingeführt werden sollte. Mit dieser sollte ein Anreiz für Kommunen geschaffen werden, Standortflächen für Windkraftanlagen zu mobilisieren. Kommunen sollten sich zudem durch den höheren Hebesatz auf Sondergebiete für Windkraftanlagen stärker an den Gewinnen aus der Windenergie beteiligen können, um aus den Einnahmen Investitionen und Projekte für ihre Bürgerinnen und Bürger zu finanzieren. Wie Sie merken, sollte die Grundsteuer W eben nicht für Entlastung der Windradbetreiber sorgen, sondern im Gegenteil für Belastung mit einer höheren Grundsteuer zugunsten der Allgemeinheit.

Das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht fand am 29.11.2019 nicht die Zustimmung der Länder im Bundesrat, woraufhin ein Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 GG einberufen wurde. Der Vermittlungsausschuss hat sich am vergangenen Mittwoch geeinigt. Teil der Einigung war auch die Streichung der geplanten Grundsteuer W aus dem Gesetz. Die Vermittlungsergebnisse wurden gestern vom Bundestag und heute vom Bundesrat beschlossen. Die Grundsteuer W kommt also nicht.

In einer Protokollerklärung haben die Vertreter von Bundestag und Bundesrat im Vermittlungsausschuss ihren gemeinsamen Willen festgehalten, alternative Maßnahmen zu entwickeln und im 1. Quartal 2020 gesetzlich auf den Weg zu bringen, die eine bessere Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und der Kommunen an den Erträgen der Windkraftanlagen ermöglichen. Ich werde mich persönlich dafür einsetzen, dass wir zügig eine alternative und praktikable Lösung finden.

Wir Sozialdemokraten wollen Klimaschutz sozial ausgewogen gestalten. Das unterscheidet uns von anderen Parteien.

Ich bin Ihnen daher dankbar, dass Sie die Stromsteuer, die EEG-Umlage und die Mehrwertsteuer erwähnen. Denn gerade hier sind massive Entlastungsmaßnahmen für die Bürgerinnen und Bürger geplant. Bereits ab dem 01.01.2020 sinken die Preise für Bahntickets im Fernverkehr durch eine Absenkung der Mehrwertsteuer von 19 auf 7 Prozent.

Um die CO2-Bepreisung ab 2021 zu kompensieren, wird die EEG-Umlage deutlich abgesenkt. Steigen die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung, wird der Strompreis entlang des Bepreisungspfades weiter gesenkt.

Zur Entlastung der Pendlerinnen und Pendler wird die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer ab dem 1. Januar 2021 um 5 Cent und ab dem 1. Januar 2024 um 8 Cent pro km befristet bis zum 31. Dezember 2026 angehoben. Zudem wird für Pendlerinnen und Pendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen, eine Mobilitätsprämie eingeführt. Dadurch werden auch diejenigen Bürgerinnen und Bürger entlastet, bei denen ein höherer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führt. Eine zusätzliche Erhöhung ab 2024 wird es analog zur Entfernungspauschale auch für die Mobilitätsprämie geben.

Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Daldrup

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