Das Fischerei- und Angelgesetz verbietet den Fischfang mit explodierenden, betäubenden und giftigen Mitteln. Wie lässt sich die Anwendung des giftigen Angelbleis mit HmbFAnG §15 in Einklang bringen?
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HmbFAnG §15
Verbote zum Schutz der Fische
(1) Der Fischfang mit künstlichem Licht, explodierenden, betäubenden und giftigen Mitteln, Schlingen sowie verletzenden Geräten mit Ausnahme von Angelhaken ist verboten. § 16 bleibt unberührt.
PB ist nach GHS als gesundheitsschädlich und umweltgefährlich eingestuft.
PB lethal concentration LC50, Fisch, 96 Stunden = 0,44–452 mg·l−1.
PB Sehr giftig für aquatische Organismen EU-Verordnung Nr. 1271/2008.
Der tech. Fortschritt der Angelausrüstung war die letzten 20 Jahre überproportional und gleicht evt. min. Nachteile bei Ersatzstoffen zu Blei bei weitem aus.
Es gibt keine Angeltechnik Feedern, Spinning, usw die durch den Einsatz von Ersatzmat. Tungsten, Zink, usw. nicht mehr ausgeübt werden könnte oder erhebliche Nachteile hätte.
Der Allgemeinheit entstehen Kosten, durch die Entsorgung von Altblei und belastete Sedimente und Krankheiten aufgrund von Bioakkumulation und Biomagnifikation.
Sehr geehrter Herr R.,
vielen Dank für Ihre Frage zur Verwendung von Blei beim Angeln und dessen Vereinbarkeit mit § 15 des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes.
Zunächst ist festzuhalten:
§ 15 HmbFAnG verbietet den Fischfang mit „explodierenden, betäubenden und giftigen Mitteln“. Dieses Verbot zielt rechtlich auf den unmittelbaren Einsatz solcher Mittel zur Schädigung oder Tötung von Fischen im Fangvorgang selbst ab.
Angelblei wird demgegenüber nicht eingesetzt, um Fische zu vergiften oder zu betäuben, sondern erfüllt eine rein technische Funktion als Beschwerung des Angelgeräts. Aus diesem Grund fällt seine Verwendung nach bisheriger rechtlicher Auslegung nicht unter das Verbot des Einsatzes „giftiger Mittel“ im Sinne des § 15.
Gleichzeitig ist unstrittig, dass Blei als Stoff umwelt- und gesundheitsschädliche Eigenschaften besitzt. Wissenschaftlich belegt sind Risiken durch:
Eintrag in Gewässersedimente
Aufnahme durch Wasservögel und andere Organismen
Bioakkumulation in Nahrungsketten
Diese Problematik wird auch auf europäischer Ebene intensiv diskutiert. Mehrere Staaten – etwa Schweden, Dänemark oder Norwegen – haben die Verwendung von Angelblei bereits eingeschränkt oder reguliert. Parallel dazu haben auch Angelverbände und Vereine begonnen, freiwillige Reduzierungen vorzunehmen.
Die entscheidende politische Frage ist daher weniger eine unmittelbare Rechtswidrigkeit nach heutigem Landesrecht, sondern vielmehr, ob und wie ein zukünftiger Ausstieg aus Bleigewichten sinnvoll gestaltet werden kann.
Technische Alternativen wie Zinn, Zink oder Wolfram sind heute grundsätzlich verfügbar. Zugleich müssen bei einer möglichen Regulierung Aspekte wie:
Verhältnismäßigkeit
Praxistauglichkeit
Kosten für Anglerinnen und Angler
Übergangsfristen
berücksichtigt werden.
Aus umweltpolitischer Sicht spricht vieles dafür, die weitere Entwicklung – insbesondere auf EU-Ebene – eng zu begleiten und perspektivisch eine Reduzierung von Bleieinträgen in Gewässer anzustreben. Dabei erscheint ein abgestimmtes Vorgehen sinnvoll, um sowohl den Gewässerschutz als auch die berechtigten Interessen der Angelfischerei zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Birgit Stöver, MdHB
